Gewerbesteuer sparen bei Fachmessen Keine Hinzurechnung bei Ausstellungsflächen

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In einem aktuellen Urteil hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Mieten, die Durchführungsgesellschaften an Messeveranstalter entrichten, nicht dem gewerbesteuerlichen Gewinn hinzuzurechnen sind (Az.: I R 57/15). Für den ausstellenden Handwerksunternehmer bedeutet das: Sie können Steuern sparen!

Messestand Gewerbesteuer
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Grund für den Bundesfinanzhof (BFH), gewerbesteuerlichen Gewinn nicht hinzuzurechnen, ist, dass Ausstellungsflächen kein fiktives Anlagevermögen darstellen. Für den Aussteller bedeutet das laut Ausstellungs- und Messe-Ausschuss der Deutschen Wirtschaft (AUMA), dass auch Mieten, die Aussteller zur Teilnahme an Messen an Veranstalter entrichten, nicht der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung unterliegen. Sie können also Steuern sparen!

Denn auch hier sind die Ausstellungsflächen nicht dem fiktiven Anlagevermögen zuzurechnen. Der Geschäftszweck von Unternehmen, die auf Messen ausstellen, setzt nämlich eine Teilnahme an Messen und damit das dauerhafte Vorhandensein von Ausstellungsflächen nicht voraus. Kurz gesagt: Aussteller sind zur Erreichung ihres unmittelbaren Unternehmenszwecks nicht auf die Verfügbarkeit von Ausstellungsflächen angewiesen.

Aussteller hat keine konkrete Auswahlentscheidung über Austellungsfläche

Darüber hinaus greift laut AUMA auch das im Urteil angeführte Argument, dass der ausstellende Betrieb nicht die konkrete Auswahlentscheidung über die jeweilige Ausstellungsfläche hat: Der einzelne Aussteller hat weder Einfluss darauf, wo und wann die für seine Branche maßgebliche Messe veranstaltet wird noch darauf, wo genau er innerhalb des Veranstaltungsgeländes platziert wird. Es ist vielmehr dem gestalterischen Ermessen des Veranstalters überlassen, die Standorte der einzelnen Ausstellungsstände und sogar auch deren Größe festzulegen.

Sicherheit und Raumausnutzung grenzen Spielraum ein

Neben sicherheitsrechtlichen Belangen (Flucht- und Rettungswege) wird die räumliche Verteilung der Aussteller außerdem auch durch Aspekte gegenseitiger Verträglichkeit und optimaler Raumausnutzung gesteuert. Die Entscheidung, wann, auf welchem Messegelände, in welcher Messehalle, an welcher konkreten Stelle und in welcher Größe ausgestellt wird, obliegt daher nicht dem einzelnen Aussteller. Fiktives Anlagevermögen liegt somit auch aus diesem Grund nicht vor.