Gebäudeversicherung
Starkregen, Gewitter und Sturm: Unwetter toben wieder über Deutschland. Betroffene kämpfen mit hohen finanziellen Schäden. Stiftung Warentest gibt jetzt wichtige Tipps, was Betroffene wissen und beachten sollten.
Das Internet-Portal der Stiftung Warentest, test.de, erklärt im Folgenden, welche Versicherung für welche Schäden aufkommt.
Schäden an Gebäuden
Wenn der Sturm mindestens Windstärke acht erreicht, zahlt die Wohngebäudeversicherung , sofern der Kunde Schäden durch Sturm und Hagel in die Police aufgenommen hat. Ob es wirklich Stärke acht war, muss der Kunde nicht selber messen. Es reicht, wenn eine Wetterstation solche Sturmstärken in der betreffenden Gegend gemessen hat, urteilte das Oberlandesgericht Karlsruhe (Az. 12 U 251/04). Die Versicherer ersetzen beispielsweise die Kosten für abgedeckte Dächer, umgestürzte Schornsteine oder Schäden am Haus durch umgeknickte Bäume. Nebengebäude wie Gartenhaus oder Garage auf dem gleichen Grundstück sind ebenfalls versichert, wenn sie in der Police vermerkt sind.
Wenn aber Starkregen trotz einer Rückstausicherung einen Rückstau in der Kanalisation verursacht und den Keller überflutet, hilft nur eine Elementarschaden-Zusatzversicherung weiter. Sie wird als Ergänzung zur Gebäudeversicherung und zur Hausratversicherung angeboten. Leider bekommen Hausbesitzer, die in den vergangenen Jahren fünf oder zehn Jahren einen solchen Schaden hatten, oft keinen Vertrag.
Wichtig: Wenn etwas passiert ist, muss der Hausbesitzer sich kümmern. Ihn trifft die so genannte Schadenminderungspflicht. In der Praxis heißt das zum Beispiel, dass er ein durch heruntergewehte Ziegel entstandenes Loch im Dach oder ein vom Sturm eingedrücktes Fenster mit einer Plane abdecken muss, damit nicht noch mehr Regenwasser eindringt.
Immobilien im Rohbau
Rohbauten sind besonders sturmgefährdet. Das betrifft nicht nur halbfertige Mauern, Gerüste oder Dachsparren. Auch das Material auf der Baustelle kann von einem Sturm umhergeschleudert werden. Die Bauleistungsversicherung übernimmt die Kosten für Schäden, die der Sturm am Rohbau und auf der Baustelle anrichtet. Dazu zählen zerstörte Bauteile oder -stoffe sowie auch alle notwendigen Handwerkerleistungen, um den Zustand vor dem Sturm wiederherzustellen.
Hausbesitzer mit alten DDR-Policen
Viele Hauseigentümer in Ostdeutschland haben als Wohngebäudeversicherung noch eine alte DDR-Police. Damit sind sie gut versichert, denn darin sind auch Hochwasserschäden enthalten. Heute führt die Allianz diese Policen weiter.
Schäden an der Haus- oder Wohnungseinrichtung
Hat ein Unwetter auch im Haus gewütet, zum Beispiel weil ein Sturm das Dach abgedeckt hat, ersetzt die Hausratversicherung Schäden an der Einrichtung. Allerdings: Wenn der Kunde einfach nur vergessen hat, die Fenster zu schließen und ein Regenguss Teppiche und Möbel beschädigt hat, gibt es kein Geld. Wohl aber, wenn ein Blitz ins Haus einschlägt und elektrische Geräte lahmlegt. Bei Kurzschluss- oder Überspannungsschäden durch Blitzeinschlag in eine Überlandleitung ist die Sache allerdings nicht so klar: Überspannungsschäden sind nicht in jedem Vertrag versichert, können aber eingeschlossen werden.
Nicht versichert sind hingegen Sachen, die sich außerhalb von Gebäuden befinden. Ein Kinderwagen, der vor dem Haus steht, ist zum Beispiel nicht versichert, wenn eine Sturmböe einen Dachziegel herunterweht und ihn beschädigt. Dasselbe gilt für Gartenmöbel, Blumenkübel oder Skulpturen: Gegenstände, die auf einer offenen Terrasse stehen, sind nicht durch die Hausratsversicherung geschützt (Amtsgericht München, Az. 251 C 19971/06). Lediglich Markisen und Antennen, die zur Wohnung des Versicherungsnehmers gehören, sind mit versichert.
Schäden an Fahrzeugen
Sturmschäden an Autos und Motorrädern begleicht die Teilkasko – wobei mindestens Windstärke acht die Voraussetzung ist. Besser haben es Autofahrer mit einer Vollkaskoversicherung: Hier sind auch windbedingte Schäden unter Windstärke 8 mitversichert. Der Versicherer ersetzt bei Teil- wie Vollkasko auch Schäden durch herumfliegende Gegenstände wie Ziegel oder Äste. Wer allerdings wegen des Sturms einen Unfall verursacht, braucht schon eine Kfz-Vollkasko, um den Schaden ersetzt zu bekommen. Bei Voll- und Teilkaskoversicherung müssen Betroffene Schäden bis zu der gewählten Höhe ihrer Selbstbeteiligung jedoch selbst tragen. Zurückgestuft werden Geschädigte aber nur nach selbst verschuldeten Schäden.
Zunächst aber kann der Autobesitzer sich an den Grundstückseigentümer wenden, wenn Dachziegel, Äste oder Bäume von dessen Grund aufs Auto gefallen sind. Der Grundeigentümer muss aber nur Schadenersatz zahlen, wenn ihn auch eine Schuld trifft. Das heißt er muss seine „Verkehrssicherungspflicht“ verletzt haben. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Baum ganz offensichtlich morsch oder ein Dachstuhl ohnehin marode war. Ähnlich sieht es aus, wenn ein Verkehrsschild aufs Auto stürzt. Wenn es sauber verankert und in Ordnung war, muss die Stadt keinen Schadenersatz leisten, denn auf extreme Wetterlagen müssen Schilder nicht ausgelegt sein (OLG Koblenz, Az. 12 U 11/03).
Versicherter muss Schäden schnell melden
Generell gilt: Schäden sind der Versicherung unverzüglich zu melden. Betroffene sollten bei ihrem Versicherer anrufen oder eine E-Mail schicken. Beim ersten Anruf müssen sie meist noch keine genauen Angaben zu den Schäden machen. Sie sind aber verpflichtet, Schäden so gering wie möglich zu halten.
Beispiel: Bei Schäden an Dachfenstern sind Betroffene verpflichtet, sie so schnell wie möglich mit einer provisorischen Plane abzudecken. Wird nicht vorgebeugt, dann kann es sein, dass die Versicherung für die dadurch entstehenden Folgeschäden nicht zahlt.