Kapitalversicherungen fĂŒr Kinder: Wie man rauskommt

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Vermögensaufbau

Weil Eltern die Zukunft ihrer Kinder am Herzen liegt, haben Versicherungsvermittler ein leichtes Spiel mit Kapitalversicherungen fĂŒr die Kleinen. Neben dem Vermögensaufbau ist hĂ€ufig auch eine Summe fĂŒr den Todesfall des Kindes abgesichert.

Mit Kapitalversicherungen für Kinder schlafen Eltern nur scheinbar besser. - © BdV

Der Bund der Versicherten (BdV) rĂ€t bei Kapitalversicherungen fĂŒr Kinder jedoch zur Vorsicht: „Eltern sollten keinesfalls auf die einfallsreichen niedlichen Namen der Policen vertrauen, sondern die Konditionen genau prĂŒfen“, sagt Thorsten Rudnik, Vorstandsmitglied des BdV. „Solche Policen gehen am Bedarf der Kinder meist völlig vorbei.“

Magere Rendite

GutglĂ€ubige Eltern wollen mit Kapitallebens- oder privaten Rentenversicherungen den Grundstein fĂŒr ein spĂ€teres Vermögen ihrer Sprösslinge legen. Doch mehr als die HĂ€lfte dieser langfristigen VertrĂ€ge wird nicht bis zum Ende durchgehalten. „Eine KĂŒndigung ist immer mit finanziellen Verlusten verbunden. Oft gibt es weniger zurĂŒck, als eingezahlt wurde“, so Rudnik. Selbst wenn der Vertrag bis zum Ablauf durchgehalten wird, wartet lediglich eine magere Rendite. Denn nur ein Teil der PrĂ€mie wird tatsĂ€chlich gespart. Ein Großteil geht fĂŒr Kosten und Versicherungsschutz drauf.

Zwei Chancen zum Ausstieg

Wer schon eine Kapitalversicherung fĂŒr sein Kind abgeschlossen hat, kann innerhalb von 30 Tagen widerrufen und so aus dem Vertrag aussteigen. Ist die Frist abgelaufen, gibt es noch eine Chance, die BeitrĂ€ge samt Zinsen zurĂŒckzuholen. Voraussetzungen: Das Kind war bei Abschluss jĂŒnger als sieben Jahre, wird als „versicherte Person“ bezeichnet und die Todesfallsumme liegt höher als 8.000 Euro. Denn schließt jemand eine Versicherung auf das Leben eines anderen ab und ĂŒbersteigt die Todesfallleistung die gewöhnlichen Beerdigungskosten von derzeit 8.000 Euro, muss der Versicherte dem Vertrag zustimmen. Versichern Eltern ihre Sprösslinge mit höheren Summen, ist sogar eine Zustimmung des Vormundschaftsgerichtes erforderlich. Thorsten Rudnik: „Versicherer holen nur Ă€ußerst selten diese Einwilligung ein. Deshalb ist der Vertrag schwebend unwirksam und die Eltern können alle eingezahlten BeitrĂ€ge nebst Zinsen zurĂŒckfordern.“