Fahrtenbuch
Bei Fahrtenbüchern sind Finanzämter und Finanzgerichte die Pingeligkeit in Person - schon kleinste Fehler und Ungereimtheiten reichen normalerweise, um das Fahrtenbuch durchfallen zu lassen.Umso mehr überrascht das Urteil vom Finanzgericht Berlin-Brandenburg.
Excel-Datei als Fahrtenbuch ausnahmsweise zulässig
In dem Fall hatte das Finanzamt Mängel am Fahrtenbuch eines Geschäftsführers festgestellt. Der verbesserte das Fahrtenbuch mithilfe seines Terminkalenders und einer Excel-Datei, die bei einer Betriebsprüfung jedoch auch durchfielen. Denn Excel-Dateien, so der Prüfer, können leicht manipuliert werden und werden daher nicht als Fahrtenbuch anerkannt.
Das Finanzgericht sah das anders. Das Fahrtenbuch selbst war nämlich schon regelgerecht. Es war zeitnah und lückenlos handschriftlich geführt worden und lag in abgeschlossener Form vor. Und wenn ein solches Fahrtenbuch später in digitaler Form vorgelegt wird, ohne dass Manipulationen und Ungereimtheiten auftreten, dann muss das Fahrtenbuch anerkannt werden, um zum Bispiel den privaten
Nutzungsanteil eines betrieblichen Fahrzeugs nachzuweisen.
Die Richter wiesen allerdings darauf hin, dass ein Fahrtenbuch in Form einer Excel-Datei nur im Zusammenhang mit dem zeitnah und vollständig geführten Fahrtenbuch verwendbar ist. (AZ: 12 K 12047/09)
Quelle: ddp
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Urteil: Elektronisches Fahrtenbuch darf nicht veränderbar sein