Vorsteuerabzug: Auch bei Verlust der Rechnung

Das Recht auf Vorsteuerabzug ist grundsätzlich an den Besitz der Rechnung geknüpft. Was gilt aber, wenn der Handwerker die Rechnung verloren hat?

Verliert ein Handwerker die Originalrechnung, kann er zum Beleg des ordnungsgemäßen Vorsteuerabzugs auch eine Kopie oder Rechnung vorlegen. - © © M. Schuppich - Fotolia.com

In diesem Zusammenhang hat der Bundesfinanzhof (Az.: V R 23/13) klargestellt, dass es für den Vorsteuerabzug nur darauf ankommt, dass er eine ordnungsgemäße Rechnung in Besitz hatte. Nicht erforderlich ist hingegen, dass das Papier auch noch in einem späteren Zeitpunkt vorhanden ist.

Kopien oder Zweitausfertigungen besorgen

Wer daher eine Rechnung verliert, muss dem Finanzamt hinreichend substantiiert darlegen, dass die Rechnung zum Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs vorhanden war. Dies kann mit allen verfahrensrechtlich zulässigen Beweismitteln erfolgen. In erster Linie kommen Kopien oder Zweitausfertigungen der Rechnung in Betracht.

Wenn daher die Rechnung abhandenkommt, sollte der Handwerker tunlichst darum bemüht sein, eine Zweitausfertigung zu erhalten, sofern eine Kopie der Rechnung nicht vorhanden ist. Unter Verweis auf das oben genannte Urteil müssen die Finanzämter dann den Vorsteuerabzug gewähren.