Steuerbonus auf der Kippe: Das können Ihre Kunden derzeit absetzen

Rotstift bei „haushaltsnahen Dienstleistungen“: Die Kosten für Handwerksarbeiten in Privathaushalten sollen künftig erst über einen Sockelbetrag von 300 Euro hinaus geltend gemacht werden, das sieht eine von vier Bundesländern geforderte Steuerrechtsreform vor.

Abschreibungsmöglichkeit in der Diskussion: Der Steuerbonus für Dienstleistungen in Privathaushalten soll einegschränkt werden. Foto: ddp - © ddp

Abschreibungsmöglichkeit ade? Die vier Bundesländer Hessen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein und Bremen wollen den Rotstift bei den sogenannten „haushaltsnahen Dienstleistungen“ ansetzen. Dazu zählen auch handwerkliche Arbeiten, etwa von Maler- oder Schornsteinfegerbetrieben, die die Immobilienbesitzer und Mieter bislang beim Finanzamt geltend machen können.

Abschreibung erst ab Sockelbetrag von 300 Euro? Entscheidung Mitte Dezember im Bundesrat

Nun soll dies erst ab einem Sockelbetrag von 300 Euro möglich sein. Sprich: Wenn sich die Arbeitskosten etwa für Malerarbeiten auf 1000 Euro belaufen, können laut dem Vorstoß künftig nur noch 700 Euro geltend gemacht werden,  zur Gegenfinanzierung geplanter Steuerentlastungen für die Bürger, etwa einem höheren Pauschalbetrag. Für den 14. Dezember wird ein Beschluss des Bundesrats erwartet.

Verkaufsargument: Unsere Checklisten zeigen die Abschreibungsmöglichkeiten Ihrer Kunden

Welchen Steuerbonus Ihre Kunden bislang beim Finanzamt geltend machen können, erfahren Sie in unseren nutzwertigen Downloads „Checkliste Sonderbonus“ und „Liste haushaltsnaher Dienstleistungen“.