Scheinselbständigkeit Nahles plant § 611a im BGB ab 2017

Andrea Nahles nimmt den Kampf gegen die Scheinselbständigkeit auf. Ab 1.1.2017 soll es einen neuen § 611a im Bürgerlichen Gesetzbuch geben. Wie Scheinselbständigkeit darin definiert wird und was Unternehmer unbedingt wissen sollten, um finanziellen Schaden zu vermeiden.

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    © Bernd von Jutrczenka/dpa
    Andrea Nahles Die Bundesarbeitsministerin steht wegen des neuen Mindestlohngesetzes in der Kritik. Obwohl das Gesetz bereits ab 1. Januar 2015 gilt, ist dort nicht klar geregelt, welche Gehaltsbestandteile Handwerksunternehmer anrechnen können und welche nicht.
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    © Illustration: Marc Herold
    Selbständige und ihre Auftraggeber sind der Deutschen Rentenversicherung und Andrea Nahles per se suspekt.
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    © De Conno
    „Handwerker sollten mit Selbständigen immer einen schriftlichen Rahmenvertrag abschließen.“ Rebekka De Conno, ­Rechtsanwältin in der Wirtschaftskanzlei WWS, Mönchengladbach.

Scheinselbständigkeit ist in Deutschland weit verbreitet. Inzwischen arbeiten 28 Prozent der Selbständigen – und damit mehr als jeder vierte – scheinselbständig. Das sind mehr als 1,2 Millionen Selbständige in Deutschland. Zu diesen Ergebnissen gelangt eine Studie der Prüfungs- und Beratungsgesellschaft Ernst & Young (EY), für die 400 Unternehmen und 2455 Erwerbstätige befragt wurden. Die von Scheinselbständigkeit am meisten betroffenen Branchen sind Transport & Logistik mit 62 Prozent sowie die Bau- und Immobilienbranche mit 60 Prozent .

Scheinselbständigkeit wird weiter steigen

Was aus diesen Zahlen folgt, erläutert Rechtsanwalt Dr. Karsten Umnuß, Leiter des Bereiches Arbeitsrecht bei EY Law: „In Zukunft müssen die Unternehmen das Risiko der Scheinselbständigkeit offensiver angehen. Die Beauftragung Externer wird weiterhin zunehmen, weil die Unternehmen Kosten senken und die Flexibilität steigern wollen. Daher wird auch das Problem der Scheinselbständigkeit für die Unternehmen drängender werden. Sie dürfen dieses Problem nicht weiter unterschätzen.“

Weniger Sozialbeiträge

Das Verhalten so mancher Unternehmen ist also mehr als grenzwertig – und der gesamtwirtschaftliche Schaden groß: „Man kann davon ausgehen, dass bei Externen, die länger als 18 Monate in einem Unternehmen arbeiten, ein hohes Risiko besteht, scheinselbständig beschäftigt zu sein. Durch die hohe Anzahl potenziell Scheinselbständiger dürfte dem deutschen Sozialversicherungssystem unter konservativen Annahmen ein Schaden von jährlich mehr als drei Milliarden Euro entstehen, weil entsprechende Sozialbeiträge nicht von den Unternehmen abgeführt werden“, erläutert Umnuß.

Unternehmen reagieren nicht auf Scheinselbständigkeit

Selbst wenn Unternehmen feststellen, dass sie Externe scheinselbständig beschäftigen, unternehmen sie häufig nichts dagegen: Jedes fünfte Unternehmen lässt die Sache lieber auf sich beruhen. Das gilt überdurchschnittlich stark für kleinere Unternehmen aus dem Mittelstand: Für 31 Prozent der Unternehmen mit weniger als 100 Millionen Euro Umsatz sind konkrete Vorkommnisse kein Grund zu handeln. Bei großen Unternehmen mit einem Umsatz von über zehn Milliarden Euro beträgt dieser Anteil noch acht Prozent.

Neuer § 611a im BGB

Um in der Praxis die Abgrenzung von Arbeitnehmer- und Scheinselbständigenstatus zu erleichtern, möchte Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles einen neuen § 611a in das Bürgerliche Gesetzbuch aufnehmen. Dieser Kriterienkatalog erinnert Kritiker der Gesetzesinitiative an die ehemals im Sozialgesetzbuch enthaltenen fünf letztlich unpraktikablen Kriterien, die seit über zehn Jahren nicht mehr gültig sind.

Was droht Unternehmen bei der Beschäftigung Scheinselbständiger?

Der Einsatz von Scheinselbständigen kann für Unternehmen eine immense Kostenfalle werden. Firmen müssen bis zu vier Jahre rückwirkend alle Sozialversicherungsbeiträgesowie die Lohnsteuer abführen. Besonders prekär: Der Betrag wird meist sofort und auf einen Schlag fällig.

Wie kann man Status von Freelancern / Subunternehmern prüfen?

Einen entsprechenden Antrag können Firmen kostenlos bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung (DRV) stellen. Das erforderliche Formular steht online unter www.clearingstelle.de bereit. Die DRV teilt daraufhin mit, welche Informationen und Unterlagen sie für die Prüfung benötigt. Die Entscheidung wird den Beteiligten abschließend schriftlich mitgeteilt. Bei Bestätigung des Freelancer-Status gilt: „ Firmen sollten die ausgefüllten Antragsformulare und den Bescheid zusammen mit den Vertragsunterlagen aufbewahren“, sagt WWS-Anwältin De Conno. „So lässt sich im konkreten Einzelfall immer nachvollziehen, welche Bedingungen für die Statuseinordnung maßgeblich waren.“

Kann ich mich auf die Statusfeststellung der DRV verlassen?

Doch auch die Statusfeststellung der DRV ist nicht unumstritten. Der Verband der Gründer und Selbständigen Deutschland e.V. (VGSD) fordert über eine Onlinepetition „Schluss mit der Hexenjagd. Rechtssicherheit für Selbständige und ihre Auftraggeber“ von Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles „klare Kriterien, um Missbrauch zu verhindern, ohne dass ganz normale Selbständige und ihre Auftraggeber kriminalisiert werden“. Auch wer fair bezahlt werde und gut fürs Alter vorsorge, dem unterstelle die DRV „ Scheinselbständigkeit“. Mittlerweile gehe die DRV in der Hälfte der freiwillig gestellten Statusanfragen von Scheinselbständigkeit aus - vor ein paar Jahren sei nur jeder fünfte Antrag betroffen gewesen.

Scheinselbständigkeit: Das sind die neuen Kriterien

Der neue § 611a des Bürgerlichen Gesetzbuchs soll ab dem 1.1.2017 gelten. Danach liegt Scheinselbständigkeit unter anderem vor, wenn

  1. jemand nicht frei darin ist, seine Arbeitszeit oder die geschuldete Leistung zu gestalten
  2. die geschuldete Leistung überwiegend in Räumen eines anderen erbringt
  3. zur Erbringung der geschuldeten Leistung regelmäßig Arbeitsmittel eines anderen nutzt
  4. die geschuldete Leistung in Zusammenarbeit mit Personen erbringt, die von einem anderen eingesetzt oder beauftragt sind
  5. jemand ausschließlich oder überwiegend für einen anderen tätig ist
  6. die betreffende Person keine eigene betriebliche Organisation unterhält, um die geschuldete Leistung zu erbringen
  7. Leistungen ohne vereinbartes Arbeitsergebnis oder geschuldeten Arbeitserfolg und ohne Gewähr erbracht werden.