Insolvenz: So handeln Sie im Fall der Fälle

Neuer Rekord bei den Unternehmenspleiten 2010: Experten rechnen mit rund 40.000 Insolvenzen. Worauf Sie im schlimmsten Fall der Fälle achten müssen, lesen Sie hier.

Insolvenz: So handeln Sie im Fall der Fälle

Nach § 11 Insolvenzordnung sind mit dem Antrag auf Eröffnung des lnsolvenzverfahrens vorzulegen:

1. Ein Verzeichnis des beweglichen und unbeweglichen Vermögens samt Forderungen und sonstigen Rechten des Schuldners (Aktiva) mit jeweiliger Angabe des (Ver­kehrs-) Wertes. Es muss auch angegeben werden, ob und welche Sicherungsrechte für Gläubiger bestehen.

2. Ein Verzeichnis der Schulden (Passiva). In diesem Verzeichnis sind anzugeben:

  • die Gläubiger mit Namen und Anschrift genau zu bezeichnen,
  • die Höhe der einzelnen Forderung und der Schuldgrund sowie
  • die für den jeweiligen Gläubiger bestehenden Sicherungsrechte .

3. Angaben darüber:

  • wie viele Arbeitnehmer der Schuldner beschäftigt,
  • welche Kündigungen vom Arbeitgeber vorgenom­men sind,
  • welche Rückstände an Arbeitsentgelt und Sozialver­sicherungsbeiträgen bestehen,
  • ob und wann ein Sozialplan vereinbart worden ist und inwieweit dieser erfüllt ist.

4. Bei Kaufleuten / Personenvereinigungen / juristischen Personen Angaben zu

  • Personen mit Namen und Anschriften, welchen die gesetzliche Vertretung obliegt,
  • Amtsgericht (Registergericht) mit Aktenzeichen, bei dem das Unterneh­men eingetragen ist

5. Gegebenenfalls ein Insolvenzplan

Mit dem Antrag auf Eröffnung des lnsolvenzverfahrens kann bereits ein lnsolvenzplan vorgelegt werden. In dem lnsolvenzplan ist darzulegen, ob und wie die Verwertung der Insolvenzmasse sowie deren Verteilung an die betei­ligten Insolvenzgläubiger und Absonderungsberechtig­ten erfolgen und wie die Haftung des Schuldners für nicht beglichene Forderungen nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens geregelt sein soll.

Regelinsolvenzverfahren für natürliche Personen

Bei Insolvenzverfahren über das Vermögen einer natür­lichen Person sind zusätzlich vorzulegen:

Falls keine Beendigung des Insolvenzverfahrens durch einen Insolvenzplan angestrebt wird, sondern nach Ver­wertung und Verteilung der lnsolvenzmasse die Rest­schuldbefreiung erfolgen soll:

  • ein Antrag auf Restschuldbefreiung ,
  • eine Abtretungserklärung und die Auskunft.

Falls der Schuldner von seinem Vorschlagsrecht Gebrauch machen will:

  • einen Vorschlag für einen Treuhänder.

Tipp: Unternehmer sollten sich auch das sogenannte „ Merkblatt zur Restschuld­befreiung“ besorgen.