Handwerkerbonus: Zweifel jetzt beseitigt

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Zum Handwerkerbonus und haushaltsnahen Dienstleistungen gab es immer wieder Fragen. Offener Punkt: Wie genau die Steueranrechnung für Kunden funktioniert. Das Finanzministerium hat dazu jetzt mehr Klarheit geschaffen.

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Handwerkerbonus: Mehr Klarheit für die Kunden. - © mykeyruna-Fotolia.com

Das Bundesfinanzministerium hat in einem 35-Seitigen Infoschreiben zu den offenen Fragen zum Handwerkerbonus und zu haushaltsnahen Dienstleistungen Stellung genommen (BMF, Schreiben v. 10.1.2014, Az. IV C 4 – S 2296-b/07/0003:004). Folgende Aussagen können Handwerksunternehmer an ihre Kunden weiterreichen.

Vorsicht bei Neubauten

Neubaumaßnahmen: Die Steueranrechnung für Kunden von 20 Prozent der Arbeitsleistung, maximal 1.200 Euro pro Jahr, gibt es nicht für Neubaumaßnahmen. Damit sind aber nur Handwerkerleistungen gemeint, die mit der Errichtung eines Haushalts bis zu dessen Fertigstellung anfallen. Wer jedoch bereits in seinem Haus wohnt und einen Handwerker mit dem Dachgeschoßausbau beauftragt, profitiert vom Handwerkerbonus (BMF-Schreiben v. 10.1.2014, Tz. 20).

Tipp: Schornsteinfeger müssen ihre Rechnungen ab 1. Januar 1.2014 aufgeschlüsselt nach Leistungen stellen. Denn seit Januar gibt es den Handwerkerbonus nur noch für Schornstein-Kehrarbeiten und für Reparatur- und Wartungsleistungen. Für Mess- und Überprüfungsarbeiten sowie für die Feuerstättenschau erhalten Kunden keine Steueranrechnung mehr.