Mängelhaftung Handwerker kommen aus der Gewährleistungsfalle

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Wenn mangelhaftes Material verbaut wird, haftet nach den neuen Beschlüssen zum Gewährleistungs- und Bauvertragsrecht nicht mehr der Handwerker sondern der Lieferant sowohl für die Materialkosten als auch für die Ein- und Ausbaukosten.

Neuregelung des Bauvertragsrechts: Lieferanten haften für Mangelhaftes Material. - © © Sebastian Duda - Fotolia.com

Eine Neuregelung des Gewährleistungs- und Bauvertragsrechts führte schon im vergangen Jahr zu großen Diskussionen. Die Regierungsfraktionen einigten sich auf einen neuen Kompromiss.

Holger Schwannecke, Generalsekretär des Zentralverbands des Deutschen Handwerks (ZDH), sieht das Ergebnis als Erfolg für das Handwerk: „Die Reform wird die rechtliche Situation für Handwerker in Gewährleistungsfällen spürbar verbessern.“

Handwerker haften nicht für mangelhaftes Material

Laut Johannes Fechner, rechtpolitischer Sprecher der SPD, heißt es in den neuen Beschlüssen, dass Handwerker nicht mehr haften, wenn sie mangelhaftes Material verbauen. Der Lieferant stünde in der Verantwortung und müsse nicht nur die Materialkosten tragen, sondern auch für die Ein- und Ausbaukosten aufkommen.

Nach Forderungen des Handwerks, schließe der neue Kompromiss auch mangelhaftes Material ein, das lediglich angebracht und nicht eingebaut wurde. So können Maler die Kostenübernahme von Neulackierungen durch den Lieferanten verlangen, wenn mangelhafte Farbe verwendet wurde. 

AGBs weiterhin nicht gesetzlich festgeschrieben

Doch bleiben andere Kritikpunkte des Handwerks in den neuen Regelungen für das Bauvertragsrecht bestehen. AGBs bleiben weiterhin nicht gesetzlich festgeschrieben. Das bedeutet: Lieferanten ist es möglich, die Haftung für Ein- und Ausbaukosten bei Materialfehlern durch die AGB auszuschließen.

Der rechtspolitische Sprecher der SPD, Johannes Fechner, befürchtet, dass dies zu teuren und langen Gerichtsverhandlungen führen kann, wenn Handwerker auf ihren Anspruch bestehen. Elisabeth Winkelmeier-Becker, rechtspolitische Sprecherin der CDU/CSU, hält dies für unberechtigt: „Die Rechtsprechung behandelt typische Handwerksbetriebe in diesem Zusammenhang wie Verbraucher und schützt sie damit vor Haftungsausschlüssen in AGB ihrer Lieferanten. Eine gesetzliche Regelung der Unwirksamkeit solcher Klauseln ist daher nicht erforderlich.“

Laut ZDH-Generalsekretär Schwannecke bringen die neuen Regelungen Klarheit. Sie seien eine geeignete Grundlage, kleine Betriebe vor unangemessenen AGB-Klauseln zu schützen. Wie sich die neuen Beschlüssen zum Gewährleistungs- und Bauvertragsrecht in der Praxis bewähren, ist noch nicht abzusehen. So sagt auch Schwannecke: „Wichtig wird deshalb sein, dass sich die neuen Ansprüche in der Geschäftspraxis etablieren und der AGB-Schutz tatsächlich wirkt.“

Der Bundestag verabschiedet das Gesetz voraussichtlich im März 2017.