GmbH Geschäftsführer als Vermieter muss Gewinn erzielen

Das Finanzamt geht schnell von einer verdeckten Gewinnausschüttung aus, wenn Gesellschafter-Geschäftsführer private Interessen mit betrieblichen verbinden. Das bestätigt ein Urteil.

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Der Alleingeschäftsführer einer GmbH wohnte mit seiner Lebensgefährtin zur Miete. Eigentümer des Einfamilienhauses war seine GmbH. Die Höhe der Monatsmiete richtete sich nach der am Markt üblichen.

Als die Heizung nach einigen Jahren repariert werden musste, machte die Gesellschaft in dem Jahr die Aufwendung für die Heizungsanlage plus der Gebäude-AfA steuerlich geltend.

Verdeckte Gewinnausschüttung?

Für den Betriebsprüfer lag eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Denn die marktübliche Miete war dem Finanzbeamten zu wenig. Vielmehr würde sich ein gewissenhafter Gesellschafter die Reparatur der Heizungsanlage eines privat genutzten Einfamilienhauses zu Gunsten der GmbH erstatten lassen und gleichzeitig einen angemessenen Gewinnaufschlag aus der Vermietung erzielen wollen.

Die Richter des Bundesfinanzhofs (I R 12/15) unterstützten den Prüfer in seiner These. Sie gingen davon aus, dass die Immobilie nicht im Interesse der Firma, sondern aus privaten Motiven vermietet wurde. Damit lag eine verdeckte Gewinnausschüttung vor.