Für Fahrzeuge über 2,8 bis 3,5 Tonnen besteht – soweit sie nicht unter die Ausnahmen fallen – die Pflicht zur Aufzeichnung der Lenk- und Ruhezeiten auf Tageskontrollblättern. Wenn ein Tachograph im Fahrzeug vorhanden ist, muss dieser aber – soweit keine Ausnahmen greifen – anstelle von Tageskontrollblättern auch im Gewichtsbereich 2,8 bis 3,5 Tonnen genutzt werden.
Fahrer von Fahrzeugen über 3,5 Tonnen zulässiger Gesamtmasse müssen ihre Lenk- und Ruhezeiten – soweit sie nicht unter die Ausnahmen fallen – durch Fahrtenschreiber aufzeichnen lassen. Für Fahrzeuge, die ab Mai 2006 erstmals zugelassen wurden, ist in einem solchen Fall ein digitaler Tachograph als Aufzeichnungsgerät vorgeschrieben.
Alle Gewichtsangaben beziehen sich auf die zulässige Gesamtmasse (ehem. Gesamtgewicht) des Gesamtgespanns. Die zulässige Gesamtmasse eines mitgeführten Anhängers oder Sattelanhängers ist dabei einzubeziehen. Es kommt nicht darauf an, ob sich das Fahrzeug in leerem oder beladenem Zustand befindet.
Wird ein Anhänger genutzt, kann ggf. bei Überschreiten der Gewichtsgrenzen schon für eine einmalige Nutzung die Pflicht zum Einbau eines Tachographens entstehen! Dies gilt aber nur, wenn der Anhänger auch tatsächlich mitgeführt wird! Das bloße Vorhandensein einer Anhängerkupplung und entsprechende Eintragungen in den Fahrzeugpapieren begründen noch keine Einbaupflichten.
Nutzen: Überblick über Regeln und Ausnahmen
Themenfeld: Fahrtenschreiber
Zielgruppe: Handwerker mit Fuhrpark
Inhalt: Schaubild mit allen Vorschriften
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- Datum: 3. Juli 2017
- Dateiformat: pdf
- Dateigröße: 242,51 kB
- Quelle: ZDH
- Seitenanzahl: 1
Beschreibung
Für Fahrzeuge über 2,8 bis 3,5 Tonnen besteht – soweit sie nicht unter die Ausnahmen fallen – die Pflicht zur Aufzeichnung der Lenk- und Ruhezeiten auf Tageskontrollblättern. Wenn ein Tachograph im Fahrzeug vorhanden ist, muss dieser aber - soweit keine Ausnahmen greifen - anstelle von Tageskontrollblättern auch im Gewichtsbereich 2,8 bis 3,5 Tonnen genutzt werden.
Fahrer von Fahrzeugen über 3,5 Tonnen zulässiger Gesamtmasse müssen ihre Lenk- und Ruhezeiten - soweit sie nicht unter die Ausnahmen fallen - durch Fahrtenschreiber aufzeichnen lassen. Für Fahrzeuge, die ab Mai 2006 erstmals zugelassen wurden, ist in einem solchen Fall ein digitaler Tachograph als Aufzeichnungsgerät vorgeschrieben.
Alle Gewichtsangaben beziehen sich auf die zulässige Gesamtmasse (ehem. Gesamtgewicht) des Gesamtgespanns. Die zulässige Gesamtmasse eines mitgeführten Anhängers oder Sattelanhängers ist dabei einzubeziehen. Es kommt nicht darauf an, ob sich das Fahrzeug in leerem oder beladenem Zustand befindet.
Wird ein Anhänger genutzt, kann ggf. bei Überschreiten der Gewichtsgrenzen schon für eine einmalige Nutzung die Pflicht zum Einbau eines Tachographens entstehen! Dies gilt aber nur, wenn der Anhänger auch tatsächlich mitgeführt wird! Das bloße Vorhandensein einer Anhängerkupplung und entsprechende Eintragungen in den Fahrzeugpapieren begründen noch keine Einbaupflichten.
Nutzen: Überblick über Regeln und Ausnahmen
Themenfeld: Fahrtenschreiber
Zielgruppe: Handwerker mit Fuhrpark
Inhalt: Schaubild mit allen Vorschriften
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