Steuerberater Hans-Peter Schneider
„Bescheide im Zweifel offen halten“
„Irgendetwas ist in der Sache immer falsch“, so Steuerberater Hans-Peter Schneider in Lüneburg (www.schneider-team.stbv.org). Aber auch aus vielen anderen Gründen rät er dieses Jahr dazu, Einspruch einzulegen.
1. Grundfreibetrag. Das Hessische Landessozialgericht (L 6 AS 336/07) hält die Hartz- IV-Leistungen für nicht verfassungsgemäß, weil das Existenzminimum einer Familie damit nicht gedeckt ist. Jetzt liegt die Entscheidung beim Bundesverfassungsgericht (1 BvL 1/09). Auch Steuerzahler können bei positivem Ausgang profitieren, wenn sie Einspruch gegen ihren Bescheid einlegen. 2008 bemaß sich der sogenannte steuerliche Grundfreibetrag (das Existenzminimum) auf 7664 Euro im Jahr (2009: 7834 Euro). Entscheidet das Gericht, dass dieser zu niedrig angesetzt ist, so muss der Gesetzgeber reagieren und ihn anheben. Das wirkt sich auf den gesamten Einkommensteuertarif aus.
2. Vorläufigkeitsvermerke. Das Bundesfinanzministerium (BMF) veröffentlicht regelmäßig eine Liste der Vorläufigkeitsvermerke, wegen der das Finanzamt die Einkommensteuerbescheide offen halten muss. In diesen steuerlichen Sachverhalten sind dann Musterverfahren anhängig. Steuerzahler sollten diesen Katalog kennen. Zu finden ist er unter www.bundesfinanzministerium.de (Stichwort BMF-Schreiben, vom 1. April 2009). „Es kommt durchaus vor, dass ein Vermerk auf dem Steuerbescheid vom Sachbearbeiter vergessen wird“, so Schneider. Zum Beispiel betrifft das öfters Eltern mit auswärts lebenden Kindern in der Ausbildung. Der Bundesfinanzhof prüft, ob der Freibetrag ausreichend hoch ist. Die obersten Steuerrichter entscheiden also, ob der Familienlastenausgleich verfassungsgemäß ist (VI R 61/07).
3. Neue Musterverfahren. Eine Neuerung, die für Verwirrung sorgt: Erstmalig enthält die Liste des BMF auch Musterverfahren vor dem Bundesfinanzhof, in denen es nicht um verfassungsrechtliche Fragen geht. Diese Änderung wurde mit dem Steuerbürokratieabbaugesetz geschaffen.
Auf den ersten Blick erscheint dies als eine Verbesserung, jedoch ist Vorsicht geboten: Denn das Bundesfinanzministerium ist nicht verpflichtet, bei positivem Ausgang des Verfahrens für den Steuerzahler das Urteil anzuwenden. Mit einem „Nichtanwendungserlass“ kann es dieses für andere Steuerzahler einfach ignorieren. Dann gibt es kein Geld zurück. Deshalb rät Steuerberater Schneider: „Ein zusätzlicher Einspruch ist in jedem Fall empfehlenswert.“ Mit der Einschränkung, dass das Finanzamt diesen nicht akzeptieren muss. Markus Deutsch vom Deutschen Steuerberaterverband in Berlin erklärt: „Einen Versuch ist es auf jeden Fall wert. Es besteht allerdings noch Ungewissheit, wie zu verfahren ist.“ Für Handwerksunternehmer bedeutet dies, sich weiter die Arbeit zu machen, ihren Steuerbescheid genau zu prüfen und im Zweifel immer Einspruch einzulegen. Monika Leu
