Zwangsvollstreckung: Ein Urteil bleibt 30 Jahre wirksam

Wer nach der Verurteilung zu einer Zahlung jahrelang von der Sache nicht mehr hört, rechnet nicht damit, dass plötzlich der Gerichtsvollzieher vor der Tür steht – ein Grund die Zahlung abzulehnen?

Steuerliche Aufbewahrungfsfristen spielen bei der Vollstreckung von Urteilen keine Rolle. - © Gina Sanders/Fotolia.com

In dem vom Bundesgerichtshof (BGH) jetzt entschiedenen Fall hatte ein Vermieter 1993 und 1994 mehrere Urteile gegen einen Mieter erwirkt. Der bezahlte einen Teil seiner Schulden, 1995 gab es noch einen Vollstreckungsversuch. Danach passierte nichts mehr, bis 2008 ein Inkassounternehmen den Rest verlangte. Der Mieter behauptete, alles sei bezahlt, die Belege hätte er aber bereits vernichtet, auch die Bank hätte keine Unterlagen mehr. Deshalb verstoße eine Zwangsvollstreckung nach so langer Zeit gegen Treu und Glauben. Zwei Instanzen gaben ihm Recht, besonders weil die zehnjährige Aufbewahrungsfrist für Belege abgelaufen sei. Anders der BGH: Ein Urteil dürfe 30 Jahre vollstreckt werden. Wer bezahle, könne sich durch eine Quittung absichern. Die steuerlichen Aufbewahrungfsfristen spielten keine Rolle (XII ZR 59/12).

Tipp: Die meisten Forderungen verjähren nach drei Jahren, Urteile erst nach 30. Belege entsprechend aufbewahren.