Tipps für Arbeitgeber Wie Sie richtig reagieren

Im Arbeitrecht bewegt sich derzeit einiges in der Grauzone, da es vergleichbare Situationen bislang kaum gab. Dennoch gibt es Richtlinien. Die wichtigsten, vom Verband deutscher ArbeitsrechtAnwälte (VdAA), sind hier zusammengefasst.

Tipps für Arbeitgeber

Wie Sie richtig reagieren

Darf der Arbeitgeber einen erkrankten Arbeitnehmer heimschicken? Ja, bei voller Lohnfortzahlung. Außer der Mitarbeiter hat die Erkrankung schuldhaft verursacht, beispielsweise durch die Reise in ein Land, für das eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes vorliegt.

Dürfen andere Arbeitnehmer die Arbeit verweigern, wenn sie Angst vor Ansteckung haben oder kann jemand vorsorglich zuhause bleiben, weil Angehörige erkrankt sind?
Nein, einen solchen Anspruch gibt es nicht. Gibt es jedoch Schwangere oder Risikogruppen im Betrieb, wird empfohlen, Individualvereinbarungen zu treffen.

Was ist, wenn Angehörige erkrankt sind und für den Arbeitnehmer ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen wird?
Dies passiert zurzeit nur in sensiblen Berufen, also beispielsweise bei Krankenschwestern, Lehrern oder Kindergärtnern. Grundsätzlich gilt jedoch: Ist eine Quarantäne angeordnet, muss der Arbeitgeber den Lohn weiterzahlen, er hat jedoch einen Anspruch auf Erstattung von den Landeskassen.

Können Arbeitgeber Vorsichtsmaßnahmen anordnen? Ja, das sollten sie. So kann zum Beispiel Händeschütteln zur Begrüßung untersagt werden? Ebenso wird empfohlen, in den Wasch-räumen, Desinfektionsseife zur Verfügung zu stellen und Vorbeugeempfehlungen der Gesundheitsbehörden auszuhängen. Arbeitgeber, die von möglichen Ansteckungen wissen und nichts tun, können möglicherweise sogar schadensersatzpflichtig werden. Ein Handbuch zur betrieblichen Pandemieplanung kann auf den Seiten des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe heruntergeladen werden: www.bbk.bund.de

Dürfen Mitarbeiter zu Tests oder Impfungen gezwungen werden?
Letzteres in keinem Fall, das wäre ein Eingriff in die körperliche Integrität. Ob die Anordnung von Tests oder Untersuchungen möglich ist, darüber herrscht unter Juristen keine Einigkeit: Mehrheitlich wird jedoch die Auffassung vertreten, dass Untersuchungen zum Schutz der Belegschaft angeordnet werden können.

Darf der Arbeitgeber Überstunden anordnen, wenn ein Teil der Belegschaft krankheitsbedingt ausfällt? Ja, aber nur in wirklichen Notfällen, also wenn eine Gefährdung der Betriebsanlagen, der Waren oder der Arbeitsplätze vorliegt. Also zum Beispiel, wenn ein Auftrag sonst nicht fristgerecht ausgeführt werden könnte.