Praxistipps Wie Sie eine Festanstellung vermeiden können

Praxistipps

Wie Sie eine Festanstellung vermeiden können

Nur bei den über 52-Jährigen hat die Bundesregierung eine praxisnahe Lösung geliefert. Die generell einfachere Befristung für alle Mitarbeiter lässt jedoch weiter auf sich warten. hm-Expertin Ann-Charlotte Ebener, Partnerin bei Schmalz Rechtsanwälte in Frankfurt am Main, sagt, worauf Sie besonders achten sollten.

Mit Sachgrund. Arbeitgeber können mit sachlichem Grund Arbeitnehmer befristet einstellen, zum Beispiel für bestimmte Projekte, Saisonarbeit, Vertretung kranker oder in Elternzeit befindlicher Arbeitnehmer.

Ohne Sachgrund. Ansonsten können Arbeitnehmer nur im Fall der erstmaligen Beschäftigung und nur bis zur Dauer von maximal zwei Jahren befristet eingestellt werden. Bis zu dieser Gesamtdauer ist die dreimalige Verlängerung zulässig. Ist der Handwerksunternehmer Existenzgründer, kann die maximale Befristungsdauer vier Jahre betragen.

Ältere: Jetzt können mit Beschäftigten über 52 wieder befristete Arbeitsverträge ohne einen sachlichen Grund abgeschlossen werden. Neu ist jedoch, dass ältere Arbeitnehmer nur noch für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren befristet angestellt werden können. Darüber hinaus müssen Arbeitnehmer vor Vertragsbeginn zusätzlich eine der drei folgenden Voraussetzungen erfüllen:

-mindestens vier Monate arbeitslos gewesen

-Transferkurzarbeitergeld erhalten

-durch eine öffentliche Beschäftigungsmaßnahme gefördert worden.

Bei erstmaliger Einstellung eines älteren Arbeitnehmers sollten Arbeitgeber prüfen, ob eine Befristungsdauer von zwei Jahren ausreichend ist – dann muss nicht auf die relativ komplizierte Neuregelung für ältere Arbeitnehmer zurückgegriffen werden.

Bei Wiedereinstellung oder Vereinbarung einer längeren Befristungsdauer mit einem älteren Arbeitnehmer sollte eine Befristung mit Sachgrund einer Befristung ohne Sachgrund vorgezogen werden, da sich die neue Altersbefristung nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz im Streitfall für Arbeitgeber noch nicht bewährt hat.

Es empfiehlt sich, im Arbeitsvertrag zu regeln, dass das Arbeitsverhältnis in jedem Fall mit Erreichen des gesetzlichen Regelrenteneintrittsalters endet.