Wer zahlt bei Wasserschaden?

Gebäudeversicherung | Die Police hat Fallen im Kleingedruckten. Einige hat die Rechtsprechung aus dem Weg geräumt. Aber man muss die Urteile kennen, sonst bleibt man auf dem Schaden sitzen.

Wer zahlt bei Wasserschaden?

„Das ist nicht versichert“, meinte der Schadenmanager des vom Versicherer beauftragten Trocknungsunternehmens, nachdem er sich den Schaden im Badezimmer angesehen hatte. Er hatte ein paar der abgeplatzten Fliesen hochgenommen und dann mit einer Schaufel tiefer gegraben. Durch die Spanplatte , bis auf den Dielenfußboden darunter und noch weiter bis auf den Lehmgrund war das Wasser eingedrungen. „Da war schon klar: hier ist mehr los als onur ein paar lose Fliesen und einige kaputte Quadratmeter Spanplatte“, sagt der betroffene Hauseigentümer Rainer B. (Name von der Redaktion geändert).

Voraussichtlich 25000 Euro fallen für die Trockenlegung des Fachwerkhauses bis in den Keller und Badrenovierung an. Undalles nur wegen einer undichten Stelle in der Silikonabdichtung der Duschwanne, durch die sich die Nässe unentdeckt im Haus ausbreiten konnte. Das Haus ist die Altersvorsorge des selbständigen Rainer B. und seiner Frau.

Die Wohngebäudeversicherung zahlt den Wasserschaden. Das steht inzwischen fest. „Im Rahmen der Leitungswasserversicherung ist das System der wasserführenden Leitungen versichert. Dazu gehört eben auch die Duschwanne genauso wie das Waschbecken oder die Badewanne. Das hat die Rechtsprechung klargestellt“, erklärt Friedhelm Peter vom Beratungs- & Sachverständigen-Büros Peter-Fütterer (www.sv-peter.de) aus Sarstedt, der vom Gebäudeeigentümer eingeschaltet worden war. Der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige und Versicherungsberater, spezialisiert auf Sachversicherungen, fügt hinzu: „Sofern hier Wasser bestimmungswidrig austritt, ist das ein Fall für die Leitungswasserversicherung.“

Der Mann von der Trocknungsfirma war mit seiner Aussage auf dem falschen Dampfer. „Wenn jemand vom Fach so etwas sagt, nimmt man das vermutlich eher hin“, meint Hauseigentümer Rainer B. „Man sollte sich deshalb im Schadenfall nicht so einfach abbügeln lassen.“ In seinem Fall wartete schon die nächste Klippe – Schwamm im Gebälk, wie sich bei den folgenden Ausbaumaßnahmen herausstellte. Für Schäden daraus muss die Versicherung laut Vertrag nicht geradestehen. Das führt in der Praxis häufig zu Pauschalzahlungen und lief hier auf etwa die Hälfte der veranschlagten Summe hinaus. Doch die Gesellschaft muss-te klein beigeben, als der Hausbesitzer – mit dem Versicherungsberater im Rücken – erneut mit einem passenden Urteil konterte. Danach kommt der „Schwammausschluss“ nur beim „echten“ und äußerst aggressiven Hausschwamm zum Tragen. Nicht jedoch bei den zahlreichen anderen Formen dieses Pilzes, die sich in dem durchfeuchteten Fachwerkhaus eingenistet hatten.

Urteile als Joker nutzen

Damit ist die Sache allerdings immer noch nicht ausgestanden. Der Streit um die Höhe der Entschädigung geht in die nächste Runde: Denn die Versicherung lehnt neue Fliesen für das gesamte Bad ab. Sie will nur für die beiden zwangsläufig lädierten Wände und den aufgestemmten Fußboden aufkommen. Der gebeutelte Hausbesitzer hat hier mit einem entsprechenden Urteil zur Badinstandsetzung aber wiederum einen Joker in der Hand und damit wieder die besseren Karten.

„Was den Umfang der Schadensregulierung betrifft, so hat sich hier mittlerweile eine ganze Menge ergeben, wo höhere Gerichte bis hin zum Bundesgerichtshof ganz anderer Meinung sind als der Versicherungsmarkt. Da geht es oft ans Eingemachte“, erklärt Versicherungsberater Peter. Erst vor kurzem hat der Bundesgerichtshof eine sehr weitreichende Entscheidung zur Auslegung des „Neuwertbegriffs“ in allgemeinen Versicherungsbedingungen getroffen. Damit dürfte es nach Einschätzung des Sachverständigen künftig wesentlich einfacher sein, Mehrkosten, die aus behördlichen Wiederaufbaubeschränkungen resultieren, als in voller Höhe ersatzpflichtig durchzusetzen. Das betrifft zum Beispiel individuelle Auflagen, aber auch solche, die sich aus Rechtsverordnungen wie etwa der Energie-Einspar-Verordnung ergeben.

Carla Fritz

cornelia.hefer@handwerk-magazin.de