Wenn Mitarbeiter mitreden wollen

Betriebsrat - In nur wenigen Handwerksfirmen gibt es Mitbestimmung. Das wollen die Gewerkschaften bei den ab März anstehenden Betriebsratswahlen ändern. Wie clevere Chefs die Zusammenarbeit intern unterstützen.

Betriebsrat. Nur in sechs Prozent der kleinen Firmen gibt es bis jetzt diese Arbeitnehmervertretung. - © handwerk magazin

Wenn Mitarbeiter mitreden wollen

Die A. Frauenrath Bauunternehmen GmbH in Heinsberg bei Aachen hat seit 30 Jahren einen Betriebsrat. Gereon Frauenrath, Geschäftsführer der 180-Mann-Firma mit 40 Millionen Euro Jahresumsatz, legt großen Wert auf die gute Zusammenarbeit.

Er nimmt regelmäßig an Sitzungen mit dem Betriebsrat teil, bespricht dort etwa Löhne, Arbeitszeiten und Probleme einzelner Mitarbeiter. Frauenrath beschreibt ein kollegiales Verhältnis: „Betriebsräte müssen wie gute Unternehmer sein. Nicht Einzelinteressen dürfen im Vordergrund stehen, sondern einzig und allein das Wohl und der Erfolg des Betriebs sind wichtig.“

Der jetzige Vorsitzende Rudi Clemens bestätigt: „Bei uns ist die Mitbestimmung von Beginn an partnerschaftlich abgelaufen.“

Während in dem Bauunternehmen die Mitarbeiter konstruktiv mitgestalten, haben kleinere Firmen häufig keinen Betriebsrat (siehe Grafik Seite 40). Das könnte sich ab März dieses Jahres ändern, wenn wieder wie alle vier Jahre Betriebsratswahlen anstehen.

Dabei wollen die Gewerkschaften verstärkt dafür sorgen, dass in mehr kleineren Firmen ein Betriebsrat vertreten ist. Gleich, ob es bereits einen Betriebsrat gibt, der neu gewählt wird, oder ob die Belegschaft einen gründen will: Arbeitgeber sollten möglichst kooperative Mitarbeiter mitreden lassen.

Abgestufte Mitsprache

Bei manchen Entscheidungen der Firma haben Betriebsräte großen Einfluss, wie etwa bei Fragen der Arbeitszeit oder Lohngestaltung. Auf der untersten Stufe der Mitbestimmung, beispielsweise bei der Personalplanung, muss der Arbeitgeber den Betriebsrat lediglich in Kenntnis setzen.

Bei der nächst höheren Art der Beteiligung ist er anzuhören – zum Beispiel bei Kündigungen von Mitarbeitern – oder die Angelegenheit ist mit ihm zu beraten. In all diesen Fällen wirkt der Betriebsrat mit. Er kann den Chef überzeugen, ihn aber nicht zu einer Handlung zwingen.

Die eigentliche Mitbestimmung beginnt bei der Zustimmungspflicht des Betriebsrats: In diesen Fällen kann der Arbeitgeber nur mit seinem Plazet handeln, beispielsweise bei Versetzungen, Ein- oder Umgruppierungen von Mitarbeitern.

Umweltschutz als Vorwand

Im Extremfall kann jede Investition zu einer Umweltfrage hochstilisiert werden – und Umweltschutz ist nach der Novellierung des Gesetzes im Jahr 2002 ebenfalls eine Sache für den Betriebsrat.

Das kritisiert der Stuttgarter Fachanwalt für Arbeitsrecht Jobst-Hubertus Bauer von der Kanzlei Gleis-Lutz: „Es ist ein eindeutiger Eingriff in die unternehmerische Entscheidung, wenn Investitionen etwa in eine Filter- oder Kläranlage mitbestimmungspflichtig werden.“

Dabei dürfen die Gewerkschaften dem Betriebsrat zur Seite stehen. „Sie dürfen Betriebe aufsuchen und beraten, wenn sie sich mindestens 24 Stunden vorher bei der Geschäftsleitung angemeldet haben“, weiß Jürgen Höser, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Frechen bei Köln.

Vor diesem Hintergrund wird verständlich, dass Gewerkschaften bei ihren Bemühungen um neue Betriebsräte zum Teil auf erbitterten Widerstand stoßen.

Heute allerdings nicht mehr so intensiv wie noch vor einem Jahrzehnt, als alteingesessene Handwerksmeister in Hessen ankündigten, ihren Betrieb im Fall von Betriebsratswahlen an die Gewerkschaften zu verschenken.

harald.klein@handwerk-magazin.de