Im Prinzip kann jeder deutsche Handwerksunternehmer seinen Produkten das Siegel „Made in Germany“ anheften. Allerdings gibt es insbesondere wettbewerbsrechtliche Stolperfallen. Tipps von Thomas Seifried, Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz in Frankfurt/Main.
- RechtstippsWas Sie bei ,Made in Germany‘ beachten müssen
Prüfung ist nicht nötig
Das Siegel kann grundsätzlich von jedem deutschen Unternehmer verwendet werden, ohne dass er dafür Prüfungen oder Zertifizierungen durchlaufen muss.
Gesetzliche Bestimmungen einhalten
Wer seine Ware mit dem Zusatz „Made in Germany“ kennzeichnet, muss allerdings gesetzliche Bestimmungen befolgen. Dazu zählen:
K Das Madrider Abkommen, das falsche oder irreführende Herkunftsangaben verbietet.
K Normen aus dem europäischen Zollkodex.
K Vorschriften des Wettbewerbsrechts.
So darf nach dem „Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb“ (UWG) die Warenmarkierung den Kunden nicht über den Ursprung des Produkts täuschen und dadurch möglicherweise falsche Erwartungen bezüglich der Qualität und Zuverlässigkeit wecken.
Herkunft genau definieren
Ein Beispiel: Im Ausland hergestellte Akkuschrauber wurden durch einen Unternehmer in Deutschland verkauft. Er kennzeichnete die Produkte mit Markenname und dem Zusatz „Germany“. Das Landgericht Frankfurt (Urteil vom 5.5.2011 - 6 U 41/10) untersagte diesen Zusatz. Begründung: Der durchschnittliche Verbraucher wird getäuscht, weil er in diesem Fall „Germany“ als Hinweis auf die Herkunft des Akkuschraubers ansieht und nicht als Hinweis auf den Standort des Herstellers.
Endfertigung in Deutschland durchführen
Entscheidend ist, ob der Akt der Konstruktion und der Endfertigung in Deutschland liegt. Außerdem müssen die Leistungen in Deutschland erbracht worden sein, die für die Eigenschaften der Ware ausschlaggebend sind.