Steuerbonus auf Handwerkerleistungen: Worauf das Finanzamt achtet

Privatkunden können 20 Prozent ihrer Handwerksrechnung von der Einkommenssteuer abziehen, bis zu 1.200 Euro pro Jahr und Haushalt lässt das Gesetz zu. Damit das Finanzamt diesen Steuerbonus auf Handwerkerleistungen gewährt, müssen aber einige Bedingungen erfüllt sein. Alle wichtigen hier im Überblick.

Was Kunden absetzen

Rechnung. Die Teilbeträge für Arbeit und Material weist der Handwerksbetrieb in der Rechnung am besten in getrennten Beträgen aus. Auch eine prozentuale Aufteilung ist zulässig, etwa die Angabe „40 Prozent dieses Rechnungsbetrages entfallen auf Arbeitsleistung“. Bei Wartungsverträgen, die Pauschalbeträge vorsehen, genügt es, wenn die Arbeitskosten in einer Anlage zur Rechnung erläutert werden. Da der Steuerbonus die Mehrwertsteuer mitberücksichtigt, ist von Bruttobeträgen auszugehen. Persönliche Leistungen, wie Haareschneiden, erkennt das Finanzamt nur an, wenn der Kunde nicht zum Friseur in den Salon kommen kann.

Bezahlung. Bei Barzahlung gibt es keinen Steuerbonus auf Handwerksleistungen. Hier sind Gesetz und Gerichte rigoros. Eine Anzahlung in bar akzeptiert das Finanzamt selbst dann nicht, wenn der Handwerksbetrieb einen Teilbetrag in Rechnung stellt und verbucht. Zulässig sind diese Zahlungswege: Überweisung (auch Onlinebanking), Lastschrift, Einzugsermächtigung. Belege dafür brauchen die Kunden dem Finanzamt nur dann vorzulegen, wenn es dazu auffordert. Um mögliche Rückfragen zu vermeiden, sollten die Kunden ihrer Einkommensteuererklärung jedoch gleich Kopien der Handwerkerrechnungen beilegen.

Haushalt. Die Arbeiten müssen in oder an einem Privathaushalt in Deutschland oder der EU ausgeführt worden sein, auch eine Ferienwohnung ist begünstigt. Wer etwa seine Waschmaschine in der Werkstatt reparieren lässt, kann nur den Rechnungsanteil für Fahrt und Untersuchung vor Ort absetzen. Den Steuerbonus gibt es je Haushalt. Er verdoppelt sich also nicht bei einem Ehepaar oder vervielfacht sich bei einer Familie.