Wichtige Änderungen Was für Versicherte wichtig ist

Wichtige Änderungen

Was für Versicherte wichtig ist

Mit der Gesundheitsreform und Einführung des Gesundheitsfonds seit 1. Januar gibt es für Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen einige wichtige Neuerungen. Ein Überblick.

Krankentagegeld. Für viel Verwirrung hat das Hin und Her der Bundesregierung beim Krankentagegeld für Selbständige, die freiwillig in der GKV versichert sind, gesorgt. Mit der Gesundheitsreform wurde der gesetzliche Krankengeldanspruch ersatzlos gestrichen. Ab 1. Januar sollten sich Selbständige privat oder einer Wahltarif bei einer gesetzlichen Kasse gegen Einbußen bei Krankheit absichern. Das Problem:Die von den gesetzlichen Kassen und Privatversicherungen angebotenen Tarife - vor allem für Ältere - waren viel zu teuer. Konsequenz: Die Regierung ruderte wieder zurück.
Änderung. Ab 1. August können Selbständige bei den gesetzlichen Kassen wieder Krankentagegeld ab der siebten Krankheitswoche versichern.
Beitragssätze. Die Änderung beim Krankentagegeld hat wieder Einfluß auf die Beitragssätze von Selbständigen in der GKV. Da die meisten freiwillig Versicherten seit 1. Januar nicht inklusive Krankentagegeld versichert waren, zahlen sie von Januar bis August den ermäßigten Beitragssatz von 14,9 Prozent. Ab 1. August gilt mit Absicherung im Krankheitsfall dann wieder der Beitragshöchstsatz von 15,5 Prozent.

Kündigungsrecht. Erhalten bleibt nach der Gesundheitsreform die freie Wahl der Krankenversicherung. Versicherte müssen sich aber an die gesetzliche Kündigungsfrist von zwei vollen Kalendarmonaten halten. Will man seine Krankenversicherung kündigen und zu einem anderen Anbieter wechseln, muss man 18 Monate bei der alten Gesellschaft versichert gewesen sein.
Ausnahme: Die Kasse erhebt erstmals einen mit dem Gesundheitsfonds erlaubten Zusatzbeitrag, der Zusatzbeitrag wird erhöht oder die Prämie, die die Kasse auszahlt, wird gesenkt. Dann haben GKV-Versicherte ein Sonderkündigungsrecht, die normale Bindungsfrist von 18 Monaten entfällt.
hm-Hinweis: Die Kassen sind verpflichtet, ihre Versicherten rechtzeitig über die Erhöhung des Zusatzbeitrags zu informieren, so dass sie die Krankenkasse noch wechseln können, bevor der neue Beitrag fällig wird.

Versicherungspflicht. Die allgemeine Versicherungspflicht gilt seit April 2007 für alle Patienten, die in der GKV versichert sind - auch für Kinder, Rentner und Einkommensschwache. Konsequenz für alle Erwerbstätigen: Wer sich lange nicht krankenversichert hat, weil er die Beiträge nicht zahlen konnte, muss die Beiträge rückwirkend bis 1. April 2007 nachzahlen. Kassen-Verweigerern steht sonst im Ernstfall nur eine Notbehandlung zu (bei akuten Schmerzen).
hm-Hinweis: War man längere Zeit nicht versichert, sollte man sich an die gesetzliche Kasse wenden, bei der man zuletzt war. Die Versicherung ist dann verpflichtet, einen wieder aufzunehmen. Erkrankungen oder chronische Leiden sind kein Ausschlußkriterium.

Beitragsnachlass. Alle gesetzlich Versicherten zahlen ab 1. Juli 2009 statt 15,5 Prozent nur noch einen ermäßigten Beitragssatz von 14,9 Prozent. Dem Konjunkturpaket II sei Dank und festgelegt im Gesetz für Beschäftigung und Stabilität. Ob die Versicherten aber lange Freude an den niedrigeren Beiträgen haben, steht noch nicht fest. Denn trotz Gesundheitsreform schreibt die GKV 2009 wieder Verluste.