- Tarifbindung Was Betriebe beachten müssen

Die meisten Handwerksbetriebe halten sich in den Arbeitsverträgen mit ihren Beschäftigten und in der Praxis an die Tarifverträge ihrer Branche, weil sie dazu verpflichtet sind oder weil sie sich freiwillig daran orientieren. Wann die Regeln verbindlich oder zumindest im Alltag hilfreich sind.

- Tarifbindung

Was Betriebe beachten müssen

Direkte Bindung. Für die sogenannte Tarifbindung gibt es drei unterschiedliche Voraussetzungen: „Normale“ Tarifverträge gelten immer dann, wenn der Betrieb Mitglied der Innung und ein Mitarbeiter der Gewerkschaft angehört. Dieser kann sich dann auf den Tarifvertrag berufen. Tritt ein Betrieb aus der Innung aus, bleibt er noch so lange an den Tarifvertrag gebunden, bis dessen Laufzeit endet.

Verweisung. Auch bei nicht tarifgebundenen Betrieben verweisen Arbeitsverträge oft auf einen Tarifvertrag. So heißt es beispielsweise in Ausbildungsverträgen: „Die Ausbildungsvergütung richtet sich nach der tarifvertraglichen Regelung.“ Ist dies nicht
gewollt, müssen Betrieb und Lehrling diesen Passus streichen und können dann eine Vergütung von
maximal 20 Prozent unter Tarif vereinbaren.

Bindung für alle. Zum Dritten kann das Bundesarbeitsministerium Tarifverträge für „allgemeinverbindlich“ erklären. Beispiele im Handwerk: Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe, Rahmen-tarifvertrag für das Gebäudereinigerhandwerk,
Tarifvertrag Ausbildungsvergütungen für das Friseurhandwerk in Nordrhein-Westfalen. Die allgemeinverbindlichen Tarifverträge finden sich auf der Homepage www.bmwi.de. Es kann jedoch vorkommen, dass ein Tarifvertrag im Verzeichnis des Ministeriums noch nicht aufgeführt, aber dennoch allgemeinverbindlich ist. Manche Verträge werden nämlich rückdatiert. Ebenso kann es geschehen, dass ein Tarifvertrag noch im Register steht, obwohl die Allgemeinverbindlichkeit schon beendet ist. Auskunft erteilt in Zweifelsfragen das Referat IIIa3 des Ministeriums in Bonn (www.bmwi.de, Kontakt).