Wichtige Fakten Was Arbeitgeber wissen müssen

Wichtige Fakten

Was Arbeitgeber wissen müssen

Durchführungswege. Es gibt fünf Möglichkeiten in der betrieblichen Altersvorsorge (bAV). Alle Varianten in der bAV arbeiten nach dem Kapitaldeckungsverfahren: Die Beiträge der Versicherten werden angelegt.
Direktversicherung: Sie entspricht einer privaten Renten- oder Lebensversicherung gerade für kleinere Betriebe interessant, da sie nur mit wenig Verwaltungsaufwand für den Arbeitgeber verbunden ist.
Direktzusage: Der Arbeitgeber ist hier der Versorgungsträger. Er muss damit die Versorgungsverpflichtung in der Bilanz als Pensionsrückstellungen ausweisen (Pensionszusage oder unmittelbare Versorgung).
Pensionsfonds: In Deutschland ist das eine versicherungsähnliche, rechtlich selbständige Versorgungseinrichtung, die den Arbeitnehmern Leistungen der bAVgewährt im Auftrag der angeschlossenen Arbeitgeber. Die Unternehmen müssen Pensionsfonds gegen Insolvenz absichern/versichern.
P ensionskasse: Meistens als Versicherung geführt:In der Pensionskasse sind Arbeitgeber, Arbeitnehmer oder auch beide Gruppen parallel Mitglieder. Der Arbeitgeber kann seinen Mitarbeitern Vorsorgeleistungen über die Pensionskasse zusagen.
Unterstützungskasse: Sie wird von einem oder mehreren Arbeitgebern als Stiftung, GmbH oder eingetragener Verein geführt. Unterstützungskassen finanzieren sich über die erwirtschafteten Erträge, um die bAV nach den Arbeitgeber-Vorgaben durchzuführen.
Tipp: Aufgrund der steuerlichen Förderung sollte der Steuerberatereingebunden werden. Kleinere Betriebe können ihren Mitarbeitern aufgrund des Verwaltungsaufwands nur einen Durchführungsweg anbieten. Angestellte lassen sich mit einer Pensionskasse oder einer Direktversicherung an das Unternehmen binden. Führungskräfte wie angestellte Geschäftsführer mit einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse.

Beratung. Arbeitgeber sollten sich von Versicherungen, Finanzdienstleistern oder Mak-lern über bAV-Produkte beraten lassen. Die Durchführung muss an die Wünsche des Arbeitgebers angepasst werden. Nach der Vertragsunterzeichnung ist eine kompetente Beratung von Seiten des Versicherers für Arbeitgeber und Mitarbeiter wichtig.

Tarifvertrag. Sollten für eine Branche wie im Elektro-, Kfz- und Bau-Gewerbe bereits Regelungen zur bAV im Tarifvertrag stehen, sind sie für die Betriebe bindend. Mitarbeiter müssen über die bAV-Angebote in einer Betriebsversammlung aufgeklärt werden.

Entgeltumwandlung. Seit 2002 sind Arbeitgeber verpflichtet, Mitarbeitern mit einem der fünf Durchführungswege die sogenannte Entgeltumwandlung zu ermöglichen, wenn die Arbeitnehmer bereit sind, auf einen Teil ihres Gehalts zu verzichten. Der Arbeitgeber muss im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (2009: 2592 Euro vom Brutto-gehalt) in die bAV einzahlen. Die Beiträge sind sozialabgabenfrei und steuerfrei.
Tipp: Seit 2005 können Mitarbeiter weitere 1800 Euro im Jahr von ihrem Bruttogehalt steuerfrei in ihre Verträge einzahlen.

Kosten. Arbeitgeber können bei mehr als 10 Vertragsabschlüssen Rabatte mit der Versicherung aushandeln.

Bilanzierungsmodernisierungsgesetz. Ab 2010 gelten neue Bilanzierungsrichtlinien: Dies betrifft insbesondere die Pensionsrückstellungen von Gesellschafter-Geschäftsführern. Sie werden mit einem deutlich höheren Wert in der Bilanz ausgewiesen. Allerdings hat die höhere Bewertung keinen zusätzlichen Steuereffekt, warnen Experten.
Für den Betrieb bedeutet das eine Reduzierung der Eigenkapitalquote und damit ein schlechteres Rating.