haftung Wann die Bank für ihre Berater einstehen muss

Abhängig von der Risikofreude, vom Lebensalter sowie von weiteren Faktoren muss der Bankberater Chancen und Risiken einer Anlage nennen und Provisionen offenlegen.

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Wann die Bank für ihre Berater einstehen muss

Kickbacks

Fonds, Zertifikate. Besonders häufig werden die Kickbacks genannten Vergütungen für die Bank beim Verkauf von Investmentfondsanteilen und Zertifikaten gewährt. Sie sind zum Beispiel in Ausgabeaufschlägen, im Ausgabepreis und auch in der Differenz von An- und Verkaufspreis enthalten. Daraus bekommen dann die am Vertrieb beteiligten Banken, bisher meist ohne Wissen des Kunden, Zuwendungen zurück. Letztlich zahlt also der Anleger die Provision.

Offenlegung. Absprachen über Provisionen sind nicht rechtswidrig. Sie müssen aber dem Kunden mitgeteilt werden, so der Bundesgerichtshof. Danach muss eine Bank, die Investmentfondsanteile empfiehlt, ihren Kunden darauf hinweisen, dass und in welcher Höhe sie versteckte Rückvergütungen aus Ausgabeaufschlägen und Verwaltungsvergütungen von der Fondsgesellschaft erhält.

Recht. Seit November 2007 gilt Paragraf 31d Wertpapierhandelsgesetz (WpHG): Danach ist es grundsätzlich verboten, dass ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen Zuwendungen von Dritten annimmt oder an Dritte gewährt. Unter Zuwendungen fallen nicht nur Provisionen, Gebühren und sonstige Geldleistungen, sondern auch alle anderen geldwerten Vorteile. Diese können etwa in Anreizen wie kostenlosen Seminaren oder Reisen bestehen. Nur wenn dadurch die Beratungsqualität verbessert und der Kunde über die Berechnungsmethode der Provision informiert wird, ist sie zulässig. Wie er beraten wurde, muss die Bank dokumentieren. Das Bundesaufsichtsamt für Finanzmarktdienstleistungen prüft solche Aufzeichnungen bei Kontrollen stichprobenweise.

Schadenersatz. Hat der Anlageberater Kickbacks verschwiegen, kann der Kunde ihn oder seine arbeitgebende Bank in Regress nehmen. Grund: fahrlässige Verletzung der Aufklärungspflicht. Der Kunde hat dann Anspruch auf Ersatz eines Kursverlustes. Hierfür gibt es allerdings nach Paragraf 37a Wertpapierhandelsgesetz eine Verjährungsfrist von drei Jahren. Bei (bedingtem) Vorsatz der Bank verlängert sich die Verjährung auf 30 Jahre.

Risikoaufklärung

Volle Information. Unabhängig von Provisionen muss der Bankberater über die besonderen Chancen und Risiken eines Anlageangebots informieren.

Grenzen. Die Informationspflicht ist jedoch begrenzt. Aus Sicht der Kanzlei Tilp ist fraglich, ob Anleger tatsächlich über den Umstand aufgeklärt werden müssen, dass ein Emittent auch einmal pleitegehen kann. Über derartiges Allgemeinwissen muss seit dem sogenannten Bond-Urteil des BGH (XI ZR 12/93) nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht informiert werden.

Anwalt hilft. Viele Kleinanleger zögern,gegen ihre Bank vorzugehen. Dem guten Geld nicht noch mehr hinterherwerfen, scheint die Parole vieler zu sein. „Rationale Apathie“ heißt das in Fachkreisen: Der Anleger findet sich mit seinem Verlust ab, die Bank kann sich freuen, weil sie nicht in Regress genommen wird. Doch so einfach sollte man es ihr nicht machen. Wie der Rechtsstreit geführt und bezahlt werden kann, lesen Sie im Interview mit Andreas Tilp.

Anwaltssuche. Einen auf Bankrecht spezialisierten Rechtsanwalt in Ihrer Nähe finden Sie beim Deutschen Anwaltverein unter www.anwaltsauskunft.de im Internet.