Vorsteuerkürzung: Gegen Zinsen wehren

Kürzt das Finanzamt die Vorsteuer, ist das meist doppelt teuer. Denn neben Rückzahlung der bereits erstatteten Vorsteuer drohen auch noch Nachzahlungszinsen. Doch der Europäische Gerichtshof hält diese in bestimmten Fällen nicht für gerechtfertigt.

Nachzahlungszinsen entstehen immer ab dem 14. Monat nach Ablauf des Steuerjahrs, in dem die Umsatzsteuer fällig wurde. Die Zinsen betragen  0,5 Prozent pro Monat. Prüft das Finanzamt also das Jahr 2007 und kürzt die Vorsteuer um 10000 Euro, würde der Zinslauf ab dem 1.4.2009 beginnen. Bei einem Änderungsbescheid für 2007 im Dezember 2010 würden die Nachzahlungszinsen 10,5 Prozent, also 1050 Euro betragen (21 Monate zu je 0,5%).

Der Europäische Gerichtshof hat jedoch entschieden, dass keine Nachzahlungszinsen fällig werden, wenn dem Finanzamt noch vor dem Änderungsbescheid eine berichtigte Rechnung vorgelegt werden kann. Die Oberfinanzdirektion Karlsruhe weist darauf hin, dass derzeit noch nach einer bundeseinheitlichen Lösung gesucht wird, ob und wie das Urteil des Europäischen Gerichtshofs umgesetzt wird (Verfügung v. 25.8.2010, Az. S 7300/226 B – St 237).

Tipp: Betroffene Handwerksbetriebe, die dem Finanzamt also noch vor Erlass eines Änderungsbescheids eine berichtigte Rechnung vorgelegt haben und dennoch Nachzahlungszinsen zu zahlen hatten, sollten deshalb Einspruch einlegen und bis zur endgültigen Entscheidung ein Ruhen des Verfahrens beantragen.