Ab September gelten im novellierten Telekommunikationsgesetz (TKG) neue Regeln für den Verbraucherschutz bei der Nutzung von Servicerufnummern.
ServicenummernVorsicht Preisansagefalle
Nach Angaben des Fachmagazins Tele-Talk gilt die Pflicht zur Vorabansage des Preises laut neuem Gesetz nur für Gespräche mit einer Minutenpreisgrenze von zwei Euro. Auch die die 0180-Nummern sind laut Tele-Talk von der Preisansagepflicht zu Beginn des Gesprächs ausgenommen. Die neuen Regelungen im Detail:
0900-Nummern: Pflicht zur Preisangabe in der Werbung sowie immer kostenlose Preisansage vor Beginn des Diensts, unabhängig vom Preis
0137-Nummern: Pflicht zur Preisangabe in der Werbung, Preisansage immer nach Beendigung des Diensts
0180-Nummern: Pflicht zur Preisangabe in der Werbung
118xy-Nummern: Pflicht zur Preisangabe in der Werbung sowie Preisansage vor dem Dienst, wenn dieser 2 Euro die Minute oder mehr kostet oder zeitunabhängig (im Blocktarif) bepreist wird.
012-Nummern (sprachgestützt): Pflicht zur Preisangabe in der Werbung sowie Preisansage vor dem Dienst, wenn dieser 2 Euro die Minute oder mehr kostet oder zeitunabhängig (im Blocktarif) bepreist wird.
012-Nummern (nicht sprachgestützt): Preisangabe in der Werbung sowie Preisanzeige im Handydisplay vor Nutzung, wenn der Dienst pro Nutzung 2 Euro oder mehr kostet. Ausnahmen sind möglich, wenn der Dienst im öffentlichen Interesse angeboten wird, also etwa für Bustickets.
Premium-SMS/Kurzwahldatendienst: Preisangabe in der Werbung sowie Preisanzeige im Handydisplay vor Nutzung, wenn der Dienst pro Nutzung 2 Euro oder mehr kostet. Ausnahmen sind möglich, wenn der Dienst im öffentlichen Interesse angeboten wird, also etwa für Bustickets.