Vorsicht bei der Parkplatzüberlassung an Arbeitnehmer

Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, unterliegen der Umsatzsteuer. So ist der Grundsatz. Doch gilt dies auch für eine nicht kostendeckende Überlassung von Parkplätzen an Arbeitnehmer?

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Leider ja. Strittig war, ob die Überlassung von Parkplätzen an Arbeitnehmer gegen ein nicht kostendeckendes Mietentgelt als umsatzsteuerrelevanter Vorgang einzuordnen ist. Mit Urteil vom 23.05.2014 (Az.: 1 K 1723/13 U) entschied das Finanzgericht Düsseldorf, das der Chef dabei sehr wohl Umsatzsteuer aus dem Entgelt für die Parkplatzüberlassung ans Finanzamt abführen muss.

Umsatzsteuer von vornherein einkalkulieren

Der Grund: Der für die Umsatzbesteuerung relevanten Leistungscharakter entfällt nicht etwa deswegen, weil die Leistungen an Arbeitnehmer erbracht werden oder weil in der Parkplatzüberlassung auch eine überwiegend durch das betriebliche Interesse des Arbeitgebers veranlasste Leistung zu sehen ist.

Wer daher dennoch Parkraum gegen ein Entgelt an Arbeitnehmer überlassen möchte, muss die Umsatzsteuer von vornherein einkalkulieren, damit es kein böses Erwachen gibt.