Vorsicht bei ausländischer Baufirma

Umsatzsteuer | Handwerksunternehmer und alle anderen Selbständigen müssen aufpassen, wenn sie sich ein Wohnhaus bauen und dabei Firmen mit Sitz im Ausland beauftragen.

Vorsicht bei ausländischer Baufirma

Als selbständige Unternehmer schulden sie dann nämlich dem deutschen Fiskus Umsatzsteuer auf alle Bauleistungen, die das ausländische Unternehmen bei ihnen ausführt. Vor dieser Steuerfalle warnt die Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (www.arge-baurecht.com) im Deutschen Anwaltverein.

„Davon betroffen sind häufig Bauherren, die in grenznahen Gebieten bauen und Firmen aus Polen, Tschechien, Holland, Belgien, Frankreich oder Österreich mit dem Bau oder Ausbau ihres privaten Wohnhauses beauftragen“, weiß Rechtsanwältin Heike Rath. „Sie müssen darauf achten, dass sie die Umsatzsteuer, wenn sie fälschlicherweise in der Rechnung ausgewiesen ist, nicht bezahlen.“ Der ausländische Bauunternehmer bekommt nur den Nettobetrag überwiesen, die 19 Prozent Umsatzsteuer müssen vom Bauherrn ans Finanzamt überwiesen werden.