Vorsicht AGB!

Vertragsklauseln Allgemeine Geschäftsbedingungen von größeren Auftraggebern beinhalten oft unfaire Klauseln. Doch die Gerichte entscheiden zunehmend zugunsten des anderen Vertragspartners.

  • Bild 1 von 2
    © Julia Rotter
    Reklamierte trotz anders lautender Klausel erfolgreich schadhafte Tapeten: Markus Lang aus München.
  • Bild 2 von 2
    © Laukemann
    „Für Betriebe sind bei kleinen Aufträgen Gerichtsstandklauseln oft am wichtigsten.“Marc Laukemann, Rechtsanwalt in der Kanzlei Schaal+Partner, München.

Vorsicht AGB!

Malermeister Markus Lang, Geschäftsführer der Rudolf Lang OHG Werkstätten für Malerei und Beschriftungen in München, prüft sein Material genau. So auch zwölf Rollen hochwertige Seidentapete, die er für seine Firma mit 35 Mitarbeitern bestellt hatte. Drei ließ Lang sofort vor Beginn der Arbeiten aufrollen, sie waren fehlerfrei. Doch beim späteren Tapezieren zeigte sich, dass der Rest unbrauchbar war, alle Tapeten hatten Knicke. Als Lang reklamierte, winkte der Verkäufer ab, er komme zu spät. Nach seinen AGB hätte er alle Rollen sofort prüfen müssen. Markus Lang: „Das ist nicht praktikabel, bei den zehn Meter langen Bahnen wäre das Verschmutzungsrisiko viel zu groß.“ Doch der Unternehmer hatte ein gutes Argument. Sein Anwalt Marc Laukemann von der Kanzlei Schaal & Partner in München, erklärt: „Eine Klausel, nach der ein Kunde die Lieferung komplett und nicht nur in Stichproben prüfen muss, dürften die Gerichte für überraschend und deshalb unwirksam halten.“ Als Markus Lang das dem Verkäufer klar machte, gab er nach und lieferte Ersatz.

Überzogene Bürgschaftsklausel

Auftraggeber und Lieferanten nutzen ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gern, um sich bei ihren Geschäften mit Handwerksbetrieben rechtliche Vorteile zu verschaffen. Doch gegen die größten Gemeinheiten helfen in vielen Fällen die Gerichte. Sie zeigen den Klauseln bei grobem Foul die Rote Karte. Das schützt zunehmend auch Unternehmer vor unfairen AGB.

In diesem Trend liegt ein neues Urteil des Bundesgerichtshofs: In dem Fall hatte ein Bauauftraggeber per AGB eine kostenlose Vertragserfüllungsbürgschaft verlangt. Zusätzlich erlaubten ihm seine Klauseln, bei geprüften Abschlagsrechnungen zur Sicherheit zehn Prozent einzubehalten. Das Gericht: Die doppelte Sicherheiten benachteiligen den Auftragnehmer einseitig (Az. VII ZR 7/10). Damit waren beide Sicherheiten vom Tisch.

Gesetz günstiger als AGB

Solche unwirksamen AGB haben einen Vorteil: Ist eine Klausel unwirksam, gilt an deren Stelle nicht etwa eine weniger unfaire, wirksame Klausel, sondern das Gesetz. Und das ist meist sehr viel freundlicher zum Kunden des AGB-Nutzers. Hat der Lieferant etwa seine Gewährleistung per Klausel auf sechs Monate abgekürzt, wäre das unwirksam. Dann gilt aber nicht die Frist von einem Jahr, die zwischen Betrieben zulässig wäre, sondern die allgemeine gesetzliche von zwei Jahren.

„Ein schlauer Unternehmer unterschreibt AGB seines Geschäftspartners mit unwirksamen Klauseln etwa über Vertragsstrafen“ (Kasten unten), ermuntert Michael Frikell, Geschäftsführer der Bauinnung München. Dann hat er den Auftrag in der Tasche und kann abwarten. Läuft alles glatt, stört die Klausel nicht. Tritt aber der Klauselfall ein, „gibt es sowieso einen Konflikt, dann kann der Unternehmer auf die Unwirksamkeit pochen“, rät Frikell. Folge: keine Vertragsstrafe.

Doch bei weitem nicht jede unangenehme Klausel ist unwirksam. So zum Beispiel die einer Vertragsstrafe, wenn der Handwerksbetrieb einen Auftrag zu spät erledigt. Hält sich die Strafe im unten beschriebenen Rahmen, akzeptieren auch die Gerichte eine solche Klausel.

Ob unangenehm, unfair oder rechtswidrig, auf jeden Fall sollten Unternehmer die AGB ihrer Vertragspartner genau lesen. „Das größte Problem dabei ist jedoch, dass Handwerker zu wenig Zeit, dafür aufwenden“ weiß Holger Scheiding, Jurist bei der Handwerkskammer München, Doch nur mit der Prüfung haben sie wenigstens die Chance, ärgerliche, aber zulässige Klauseln abzulehnen. Wie zum Beispiel die, dass ein Prozess beim Geschäftssitz des AGB-Verwenders stattfinden muss. Wegen der hohen Reise- und Anwaltskosten, kann sich der Handwerker vor der Unterschrift gegen eine solche Klausel wehren.

harald.klein@handwerk-magazin.de

Online-Tipp: Wie Sie für Ihren eigenen Handwerksbetrieb an
gute AGB kommen, lesen Sie hier: handwerk-magazin.de/agb