Vertragsrecht Aufträge stressfrei abwickeln

Vom Angebot über Abschlagszahlungen bis zur Schlussrechnung: Aufträge formal richtig und kundenfreundlich abzuwickeln ist gar nicht so einfach. Die wichtigsten Grundregeln im täglichen Geschäft.

Handschlag ohne Reue: Wer klare Vereinbarungen trifft, erspart sich bei der Abwicklung eines Auftrages Ärger. - © ndoeljindoel - Fotolia.com

Für manche Handwerkskunden ist das ein selbstverständlicher Ablauf: „Zuerst erteilen sie den Auftrag, dann lassen sie den Betrieb arbeiten, und hinterher streiten sie mit vorgeschobenen Mängelrügen um die Rechnung . Das beobachten wir immer häufiger“, berichtet Stefan Kräßig, Justiziar der Handwerkskammer Karlsruhe. „Zum Teil aber“, das räumt er ein, „sind die Probleme hausgemacht.“ Wer nicht vom Angebot bis zur Zahlung ganz klare Vereinbarungen mit den Kunden treffe, schaffe unnötiges Konfliktpotenzial. Das gelte besonders für Gründer, bei denen raffinierte Kunden meinen, sie seien ihnen überlegen.

Damit das nicht passiert, ist hier der optimale Fahrplan für Handwerksbetriebe, um Aufträge zu gewinnen, zu behalten und vollständig bezahlt zu bekommen:

  • Angebot und Preisgestaltung
  • BGB oder VOB
  • Abschlagszahlungen vereinbaren
  • Auftrag und Vertrag
  • Kündigung, Bedenken, Mängel
  • Rechnung

Angebot und Preisgestaltung

Noch bevor der Kunde ein Angebot erhält, über ­alle Details sprechen: Welche Leistung erwartet er zu welchem Preis? Bereits hier im Vorfeld sollte der Gründer oder Mitarbeiter im Betrieb Notizen zum Gespräch mit dem Kunden machen.

Beim Preis gibt es in der Praxis am häufigs­ten Streit. Die vier Varianten:

Stundenzettel. Der Preis wird nach tatsächlichem Material- und Zeitaufwand des Handwerkers berechnet. Die Zeit weist er mit Stundenzetteln nach, die der Kunde abgezeichnet hat.

Einheitspreis. Vor allem im Bau und Ausbau wird ein Leistungsverzeichnis aufgestellt, das Mengenangaben und Einheitspreise inklusive der Arbeitszeit enthält.

Festpreis. Hier wird der Preis pauschal festgelegt. Spätere Abweichungen sind schwer möglich. Nur wenn auf Wunsch des Kunden die ausgeführte Leistung von der vertraglich vorgesehenen erheblich abweicht, muss sich der Handwerker nicht mehr an den Preis halten.

Kostenvoranschlag. Dies ist eine ungefähre Preisschätzung des Handwerksbetriebs. Sie basiert zwar intern auch auf der Kalkulation, ist also nicht „über den Daumen gepeilt“. Anders etwa als Einheits- oder Festpreis lässt aber das Angebot auf dieser Basis von vornherein Preissteigerungen zu. Zehn Prozent sind ohne Weiteres möglich. Die Gerichte haben sogar bis zu 28 Prozent zugelassen. Sobald diese Preissteigerung absehbar ist, muss sie dem Kunden mitgeteilt werden.

BGB oder VOB

Seit der BGB-Reform und Anpassungen der VOB sind die Regeln weitgehend angeglichen. Die Handwerkskammern raten, im Geschäft mit Privatkunden BGB-Verträge abzuschließen. Die aktuelle VOB/B 2012 empfiehlt die Regeln ausschließlich gegenüber Geschäftskunden (Unternehmern) und öffentlichen Auftraggebern anzuwenden. Dies auch, weil die VOB allgemeine Geschäftsbedingungen sind, die Gerichte gerade gegenüber Verbrauchern kritisch überprüfen und Verträge oft für rechtswidrig erklären. Wer die VOB vereinbart, etwa weil der Architekt es vorschlägt, muss dem Privatkunden vor Vertragsschluss den VOB/B-Text aushändigen. Rechtsanwalt Michael Frikell, Geschäftsführer der Bauinnung München, geht auf diese Thematik im Detail ein auf dem Treffpunkt Handwerk der Bau 2013 in München.

Abschlagszahlungen udn Bonitätsauskünfte

Vor allem bei teurem Materialeinsatz und länger laufenden Aufträgen empfiehlt es sich, Abschlagszahlungen ins Angebot aufzunehmen. Wie schon früher nach VOB sind die in der Praxis kurz „AZ“ genannten Teilzahlungen seit Anfang 2009 auch im BGB-Vertrag ohne Weiteres möglich. So verlangt der Gründer etwa schon vor Beginn der Arbeiten für abgeschlossene Vorleistungen und auf die Baustelle geliefertes Material AZs. Das verbessert die Liquidität und verringert das Risiko des Forderungsausfalls. Darüber hinaus helfen Bonitätsauskünfte im Vorfeld, Ihr Risiko klein zu halten.

Auftrag und Vertrag

Erteilt der Kunde aufgrund des Angebots dem Betrieb den Auftrag, ist der Werkvertrag geschlossen. Dies sollte der Gründer unbedingt schriftlich festhalten. Am einfachsten geht das mit einer Bestätigung des Kunden auf dem Angebot, die er an den Betrieb faxt oder mailt.

Kündigung

Der Kunde kann den Werkvertrag bis zum Abschluss der Arbeiten kündigen. Allerdings muss er die bis dahin geleistete Arbeit bezahlen. Hinzu kommt der Aufwand, den der Betrieb hat, wenn er seine Mitarbeiter nicht anderweitig einsetzen kann. Die Praxis setzt hier nach BGB pauschal fünf Prozent des Teilpreises der Leistung an. Das bedeutet etwa beim Auftrag über den Einbau von vier Türen zum Preis von 1000 Euro bei Kündigung nach Einbau der dritten Tür: 750 Euro plus fünf Prozent von 250 Euro, insgesamt also 762,50 Euro. Waren die Türen eine Sonderanfertigung, muss der Kunde auch den Materialpreis der vierten Tür übernehmen.

Bedenken, Mängel

Hat der Auftragnehmer schon während der Handwerksarbeiten Einwände, zum Beispiel wegen der Vorarbeiten oder des Materials, muss er sie dem Kunden sofort mitteilen, damit sie behoben werden können. In VOB-Verträgen muss diese sogenannte Bedenkenmitteilung schriftlich abgefasst sein, aus Beweisgründen ist dies aber auch bei BGB-Verträgen zu empfehlen. Erst später vom Kunden gerügte Mängel sollte der Betrieb umgehend beseitigen, auch um dem Kunden keinen Vorwand für eine verspätete Zahlung zu liefern. Eine kleine Erleichterung für Unternehmer: Der Bundesgerichtshof schützt Betriebe bei teuren Extremfällen. Insgesamt sollten Sie aber Zusatzaufwand einkalkulieren .

Rechnung

Bei der Abrechnung arbeitet der Betrieb am bes-ten mit der Kombination Abschlagsrechnungen und Schlussrechnung. Die Schlussrechnung erstellt die Firma nach der Abnahme. Hier sind zwei Punkte besonders wichtig und daher häufiger Streitanlass: Zum einen müssen die Rechnung en „prüffähig“ sein. Das spielt vor allem am Bau eine Rolle und bedeutet, dass der Bauherr (oder der Architekt) alle Punkte in der Rechnung so wie im Werkvertrag vereinbart nachvollziehen kann. Zum anderen bedeutet es, dass alle Pflichtangaben in Rechnung en, die nach dem Umsatzsteuergesetz vorgeschrieben sind, enthalten sein müssen. Ist das nicht der Fall, können Auftrag­geber die Zahlung verweigern.