Infos und Tipps Versicherungspolicen ohne Ärger kündigen

Infos und Tipps

Versicherungspolicen ohne Ärger kündigen

Kündigung: Sie muss nicht begründet werden. Lässt sich nicht zurücknehmen, wenn die Gegenseite das nicht will. Immer an den Hauptsitz des Unternehmens adressieren, aus Nachweisgründen am besten per Einschreiben/Rückschein und mit Schadennummer. Entscheidend ist der rechtzeitige Eingang, nicht die rechtzeitige Absendung.

Kündigen nach einem Schadensfall: bei Sachversicherungen wie zum Beispiel Hausrat, Gebäude, Haftpflicht sowie bei Unfallpolicen ist das machbar, in der Rechtsschutzversicherung zusätzlich – wenn die Gesellschaft die Deckung ablehnt. Bei der privaten Krankenversicherung und einer Berufsunfähigkeitsversicherung ist das generell nicht möglich.

Tipp: Kündigen mitten im Versicherungsjahr ist nicht sinnvoll. Die komplette Jahresprämie muss ohnehin bezahlt werden. Man bekommt den Rest nicht etwa anteilig ausgezahlt, hat aber auch keinen Versicherungsschutz mehr und muss sich womöglich noch neuen besorgen „Nur zum Ablauf des Versicherungsjahres kündigen“, rät Michael Wortberg daher. „So erspart man sich eine unnütze Doppelbelastung.“

Nach Beitragserhöhung: Bei Vertragsabschluss ab dem 29.7.1994 ist eine Kündigung bei jeder Beitragserhöhung möglich, sofern nicht erhöhtem Versicherungsschutz geschuldet. Für Verträge davor gelten unterschiedliche Staffeln oder Voraussetzungen. Bei Verbraucherzentralen informieren.

Tipp: Kündigen ist auch rückwirkend möglich. Beispiel: Bei Beitragserhöhungen zum 1. Januar, wenn die Mitteilung vom Versicherer dazu erst am 10. Januar eintrifft. Dann kann man rückwirkend zum 1. Januar kündigen.

Lebens- und Rentenversicherung: Bei monatlicher Beitragszahlung gelten ordentliche Kündigungsfristen von ein oder zwei Monaten je nach Anbieter. Bei jährlicher Zahlungsweise kann man immer erst zum nächstfälligen Jahresbeitrag kündigen. Hat man diesen Zeitpunkt verpasst, hilft ein kleiner Trick. „Man stellt einfach auf monatliche Zahlungsweise um und kündigt dann entsprechend“, so Elke Weidenbach.

Tipp: Eine Alternative kann die Beitragsfreistellung sein.

Kündigung oder Wechsel von Wohn- und Geschäftsgebäudeversicherung: „Manche Gesellschaften legen hier Wert auf die Zustimmung des Gläubigers, um sich vor möglichen späteren Forderungen abzusichern“, erklärt Versicherungsberater Lüschen.

Tipp: Die Einwilligung des Kreditgebers am besten gleich vor einem geplanten Versicherungswechsel einholen und sich das auch schriftlich bestätigen lassen.

Kündigung betrieblicher Policen bei Eigentümerwechsel: Wer ein bestehendes Geschäft als neuer Inhaber übernimmt, kauft nach geltendem Versicherungsrecht auch erst einmal den bestehenden Versicherungsschutz mit, kann dann aber von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen. Vier Wochen Zeit ab Kenntnisnahme bleiben ihm dafür. Kenntnis – etwa von bestehenden Gebäude- oder anderen Sachversicherungen – kann er beispielsweise durch eine an ihn adressierte Prämienrechnung des Versicherers erhalten.

Kündigung von Firmenpolicen bei Geschäftsaufgabe: Wer sich zur Ruhe setzt und das Geschäft schließt, kann die Versicherung sofort kündigen. „In dem Moment, da der Versicherungsgegenstand wegfällt, wird auch der Versicherungsschutz hinfällig“, erklärt Lüschen.

Kompakt- und Kombipolicen kündigen: Im gewerblichen Bereich sind es Allrisk- oder Multiriskpolicen, die die wesentlichen Risiken rund um das eigene Unternehmen abdecken. Im privaten Bereich ist zum Beispiel die Hausratversicherung ein solches Multitalent. Im Schadensfall lassen sich hier jedoch nicht einfach einzelne Risiken herauskündigen: Es gilt das Alles-oder-nichts-Prinzip. Auch bei gebündelten Policen wie auch Unfallversicherung mit Krankentagegeld gibt es kein Kündigungssplitting. Ähnliches gilt für die Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BU). Wird die Lebensversicherung gekündigt, fällt automatisch auch der BU-Schutz flach. „Aber das lässt sich unter Umständen verhindern, indem man die kapitalbildende Lebensversicherung in eine Risikolebensversicherung umbaut“, sagt Versicherungsberater Lüschen. „Viele Gesellschaften zieren sich da allerdings noch.“ Und auf der anderen Seite gibt es auch einzelne Gesellschaften, die eine Herauskündigung der BU aus der Kombipolice nicht erlauben. Dann muss auch die Lebensversicherung eben dran glauben.

Private Krankenversicherung: Hier hat der Versicherer überhaupt kein Kündigungsrecht – auch kein Sonderkündigungsrecht. „Es sei denn, der Versicherte hat bei Vertragsabschluss gelogen“, so Verbraucherschützer Michael Wortberg. „In der Regel vereinbaren die Gesellschaften eine Laufzeit von drei Jahren, aus der auch der Versicherte regulär nicht vorzeitig aussteigen kann.“

Private Krankenzusatzversicherung: Teilweise schließen die Gesellschaften ein Sonderkündigungsrecht im Schadensfall von vornherein aus. Bei weniger guten Verträgen erst nach drei oder auch fünf Jahren.

Tipp: Das neue Versicherungsvertragsgesetz (VVG) bringt auch in puncto Kündigung deutlich kundenfreundlichere Regelungen. Für Neuverträge tritt es ab 2008 in Kraft, für Altverträge ab 2009.