Verpflegungspauschalen: Ab 2014 neu geregelt

Für Dienst- und Geschäftsreisen dürfen Handwerker Pauschbeträge für den Verpflegungsmehraufwand als Betriebsausgabe absetzen. Ebenso dürfen diese Pauschbeträge steuer- und sozialversicherungsfrei an die Mitarbeiter ausgezahlt werden. Ab 2014 gelten neue Vorschriften.

Bis Ende 2013

Bisher wurde der Ansatz der Verpflegungsmehraufwendungen auf vier verschiedenen Stufen geprüft. Diese gelten jedoch nur noch bis Ende 2013:

Wer weniger als 8 Stunden unterwegs ist, darf keine Verpflegungspauschalen ansetzen oder steuerfrei an seine Mitarbeiter erstatten.

Sollte die Abwesenheit jedoch zwischen 8 und 14 Stunden liegen, beträgt die absetzbare Pauschale bereits 6 €.

Bei einer Abwesenheit von mindestens 14 Stunden und weniger als 24 Stunden können sogar 12 € steuermindernd angesetzt werden.

Wer mehr als einen Tag unterwegs ist erhält ein Pauschbetrag von 24 €.

 Vereinfachung ab 2014

Die altbekannte Vierteilung der Verpflegungspauschalen wird durch eine Zweiteilung ab 2014 deutlich vereinfacht:

  • Wer mehr als 8 Stunden unterwegs ist, darf bereits 12 € als Verpflegungspauschale ansetzen.
  • Bei einem kompletten Tag Abwesenheit dürfen 24 € steuermindernd berücksichtigt werden.

Sonderregelung: An-und Abreisetag

Weiterhin ist eine erfreuliche Spezialregelung für den An- und Abreisetag geschaffen worden. Ab 2014 dürfen für den An- und Abreisetag direkt 12 € angesetzt werden, wenn es sich um einen mehrtägigen, auswärtigen Aufenthalt mit Übernachtung handelt. Eine Prüfung der Abwesenheitszeit am An- und Abreisetag kann also entfallen.

So rechnet der Fiskus

Geselle A ist drei Tage auswärts auf einer Baustelle beschäftigt. Der Handwerksunternehmer bezahlt das Hotel inklusive Frühstück sowie ein Mittag- und ein Abendessen am Zwischentag.

Anreisetag+12,00 Euro
Zwischentag+24,00 Euro
Frühstück 20 Prozent von 24 Euro- 4,80 Euro
Mittagessen 40 Prozent von 24 Euro- 9,60 Euro
Abendessen 40 von 24 Euro- 9,60 Euro
Abreisetag+12,00 Euro
Frühstück- 4,80 Euro
Insgesamt 19,20   Euro