Verpflegungsmehraufwendungen: Neue Frist beachten

Das Finanzamt gewährt Steuervorteile für Auswärtstätigkeiten: Zum Beispiel können Handwerksunternehmer ab einer Abwesenheitszeit von über 8 Stunden einen pauschalen Verpflegungsmehraufwand in Höhe von 6 Euro als Betriebsausgabe absetzen.

Sind sie über 14 Stunden beim Kunden vor Ort aktiv, lassen sich 12 Euro pro Tag steuerlich geltend machen. Und sollte der Handwerker ganztägig unterwegs sein – das heißt über einen Zeitraum von 24 Stunden – kann er 24 Euro ansetzen. Einschränkung: Bei einer längerfristigen Tätigkeit an demselben Ort gelten die Verpflegungspauschalen nur für die ersten drei Monate. Der Bundesfinanzhof (Az: III R 94/10) hatte jetzt zu klären, wie die Verpflegungsmehraufwendungen steuerlich zu berücksichtigen sind, falls der Unternehmer oder seine Mitarbeiter die Leistung nicht am Stück, sondern mit Unterbrechungen über mehrere Monate erbringen.

Drei Monate und dann?

Ergebnis: Mehraufwendungen für Verpflegung können nach dem Urteil grundsätzlich nur innerhalb der ersten drei Monate der Auswärtstätigkeit geltend gemacht werden. Ausnahme: Beträgt die Unterbrechung der Tätigkeit mehr als 4 Wochen, kann die Dreimonatsfrist neu beginnen. In der Folge sind erneut drei Monate lang Verpflegungsmehraufwendungen als Betriebsausgabe absetzbar. Die Grundsätze des Urteils hat der Gesetzgeber ab 2014 ins Einkommensteuergesetz festgeschrieben.