Vermietung: Werbungskosten bei Selbstnutzung

Renoviert ein Vermieter eine bisher vermietete Wohnung und zieht im Anschluss an die Renovierungsarbeiten selbst ein, steht der Werbungskostenabzug auf der Kippe. Der Abzug kommt nur dann in Betracht, wenn für die Zeit der Renovierung noch eine Vermietungsabsicht nachgewiesen werden kann.

In einem Fall vor dem Finanzgericht Hamburg  ging es um einen Steuerzahler, der eine bisher vermietete Immobilie aufwändig renovieren ließ. Kosten 100.000 Euro. Nach der Renovierung zog er erst selbst ein. Die Kosten für die Renovierung machte er dennoch als Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung geltend (Az. 1 K 14/10).

Das Finanzamt strich die Werbungskosten. Die Richter des Finanzgerichts Hamburg gewährten den Werbungskostenabzug dagegen, weil der Eigentümer die Vermietungsabsicht bis zur Beendigung der Renovierungsarbeiten anhand folgender Nachweise belegen konnte:

- Er hatte einen Makler beauftragt, der nach Mietern suchen sollte.
- Er schaltete Anzeigen im Mietteil einer Tageszeitung.
- Vor seinem Haus brachte er ein gut sichtbares Schild „Zu vermieten“ an.

Tipp: Ziehen Sie nach der Renovierung einer bisher vermieteten Immobilie selbst ein, sollten Sie zusätzliche Unterlagen dazu aufbewahren, welche Interessenten die Wohnung besichtigt haben (Namen, Anschrift) und welche Gründe dazu führten, dass die Immobilie letztendlich nicht vermietet werden konnte.