Verlust berechnen bei einer GmbH-Liquidation

Zahlreiche Handwerksbetriebe werden in der Rechtsform der GmbH geführt. Häufig ist es jedoch so, dass die GmbH nur für bestimmte Projekte gegründet wird. Endet das Großprojekt, muss auch irgendwann die GmbH wieder liquidiert werden. Häufig stellt sich dabei die Frage, wie der Verlust zu berücksichtigen ist.

Wird eine GmbH-Beteiligung verkauft, unterliegt der Veräußerungserlös grundsätzlich nur zu 60 % der Besteuerung. Im gleichen Zug können auch damit zusammenhängende Aufwendungen nur zu 60 % steuermindernd abgezogen werden.

Auflösung Verlust wegen Insolvenz

Schon unter dem Aktenzeichen IX R 42/08 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Auflösungsverlust bei Insolvenz der Gesellschaft jedoch zu 100 % angesetzt werden dürfen. Voraussetzung dafür: Der Handwerker hat durch die Beteiligung keinerlei Einnahmen in Form von Ausschüttungen oder Dividenden erzielt.

Liquidation bisher nicht geklärt

Ebenso können die kompletten Kosten angesetzt werden, wenn die GmbH-Beteiligung lediglich zu einem symbolischen Kaufpreis von nur einem Euro veräußert wird. Offen ist jedoch, wie die Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Liquidation zu behandeln sind. Der Fiskus möchte auch hier die Aufwendungen nicht vollständig zum Abzug zuzulassen. Ob dies jedoch wirklich rechtens ist, prüft aktuell der Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen IX R 19/13.

Notfalls Einspruch einlegen

Voraussetzung für den kompletten Ansatz der Aufwendungen ist immer, dass dem Handwerker keine Zahlung in Form von Dividende und Ausschüttungen zugeflossen sind. Der Fiskus sieht jedoch schon in der Rückzahlung des Stammkapitals einen schädlichen Zufluss und will daher nur 60 % der Aufwendungen steuermindernd zulassen. Betroffene Handwerker, bei denen sich das Finanzamt gegen den vollständigen Abzug der Liquidationskosten wehrt, sollten unter Verweis auf das anhängige Verfahren Einspruch einlegen.