Schwangerschaft: Die sanfte Tour fahren

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Urteil des Monats

Werdende Mütter stehen unter besonderem Kündigungsschutz. Das gilt auch während ihrer Probezeit, wie folgendes Urteil unterstreicht.

Schwangere Frau am Arbeitsplatz
In Umständen: Gegenüber Schwangeren sollten Unternehmer auf ­ihre Wortwahl achten. - © contrastwerkstatt/Fotolia.com

Die sanfte Tour fahren

Der Fall

Schwangere Mitarbeiterinnen dürfen nicht entlassen werden. Das gilt auch für jeden Klein­betrieb, in dem das Kündigungsschutzgesetz sonst nicht greift. Die Arbeitnehmerinnen dürfen sogar während der Probezeit nicht entlassen werden. Wenn Chefs sich nicht daran halten, riskieren sie eine Kündigungsschutzklage. Im schlimmsten Fall droht ein weiteres Verfahren wegen Diskriminierung.

Das zeigt folgender Fall, der jetzt vor dem Bundesarbeitsgericht (AZ: 8 AZR 742 / 12) verhandelt wurde: Ein Arbeitgeber kündigte einer Mitarbeiterin während ihrer Probezeit. Er wusste nichts von ihrer Schwangerschaft. Als diese ihn dann darüber informierte, war sofort klar: Die Kündigung würde keinen Bestand haben. Da der Arbeitgeber die Entlassung nach Auffassung der Schwangeren aber nicht schnell genug zurückgenommen und außerdem mit ihr noch um die Bezahlung von Mutterschutzlohn gestritten hatte, fühlte diese sich diskriminiert. Sie verlangte von ihrem Arbeitgeber drei Monatsgehälter als Entschädigung.

Das Urteil

Die Richter erkannten eine Diskriminierung nicht an, da der Chef von der Schwangerschaft zum Zeitpunkt der Kündigung nichts wusste. Auch der Streit wegen der Lohnzahlungen war für das Gericht nicht relevant.

Die Praxisfolgen

Grundsätzlich sind Diskriminierungsklagen nach Paragraf 15 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) häufig erfolgreich. Zum Beispiel beachten viele Unternehmer ärztliche Beschäftigungsverbote nicht. Häufig beauftragen sie Schwangere mit Tätigkeiten oder Arbeiten, die für sie zu schwer sind.

Der Tipp

Wenn Handwerksunternehmer befristete statt unbefristete Arbeitsverträge abschließen, gehen sie derartigen Problemen aus dem Weg. Dann endet das Arbeitsverhältnis mit der Mitarbeiterin automatisch mit der vereinbarten Frist. „Tritt die Schwangerschaft allerdings während der Laufzeit des Vertrags ein, darf deswegen nicht vorzeitig gekündigt werden“, erklärt Gerrit Naber, Fachanwalt für Arbeitsrecht im rheinischen Euskirchen bei Bonn.

Bei unbefristeten Verträgen kommt es auf den Zeitpunkt an, zu dem die Schwangerschaft mitgeteilt wurde: War sie dem Chef bei der Kündigung noch nicht bekannt, haben die Betroffenen zwei Wochen Zeit, ihren Arbeitgeber zu informieren. Danach ist die Kündigung rechtens – es sei denn, es gibt für die Verspätung einen plausiblen Grund.

Warnung: Die meisten Beschwerden wegen geschlechtsbedingter Diskriminierung kommen von zurückgewiesenen Stellenbewerberinnen. Beispiel: Eine Frau siegte vor dem Bundesarbeitsgericht, weil der Chef sie bei seiner Absage mit einem speziellen Ratschlag tröstete. Sie solle sich auf ihr Kind freuen – für die Richter eindeutig eine Diskriminierung. Vorsicht ist bereits bei der Formulierung einer Stellenanzeige geboten. Risikant erscheint es etwa, wenn nur Männer angesprochen werden.