Halbierte Verjährung im Kfz-Handel

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Für Gebrauchtwagen dürfen Händler die Verjährung halbieren. Der Bundesgerichtshof zeigt eine Grenze auf.

Bei Gebrauchtwagen  verkürzen Händler die Verjährungsfrist meistens auf zwei Jahre. - © fotomek/Fotolia.com

Halbierte Verjährung

Der Fall

Autohaus und Kfz-Werkstatt sind die klassische Kombination im Handwerk. So auch bei einem Betrieb in Niedersachsen. Zwei Kunden kauften dort einen gebrauchten Hyundai-Geländewagen. Gleichzeitig beauftragten sie den Händler, das Fahrzeug als „Zubehör“ mit einer Flüssiggasanlage auszustatten. Der Kaufpreis mit Einbau: fast 16 500 Euro. Eventuelle Mängel hätten sie nach dem Gesetz an sich innerhalb von zwei Jahren geltend machen können. Doch der Autohändler nutzte eine mögliche Sonderregelung. Per Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für den Verkauf gebrauchter Fahrzeuge und Anhänger halbierte er die Frist auf ein Jahr. Noch bevor diese Zeit abgelaufen war, kamen die Käufer wiederholt wegen Mängeln an der Flüssiggasanlage in die Werkstatt. Als diese sich weigerte die Mängel zu beheben, kündigten sie an, eine andere Firma zu beauftragen. Ihre Gesamtforderung für diese Reparatur und Schadenersatz von 2100 Euro plus vorgerichtlicher Anwaltskosten wollten sie nach Ablauf der Jahresfrist zunächst beim Amtsgericht, dann beim Landgericht Verden einklagen (Az. 3 S 28/11). Ohne Erfolg: Für beide Gerichte war die Forderung eindeutig verjährt.

Das Urteil

Der Bundesgerichtshof jedoch hob in letzter Instanz das Berufungsurteil auf (Az. VIII ZR 174/12). Zunächst prüften die Richter in Karlsruhe, ob sich der Streit um den mangelhaften Einbau der Flüssiggasanlage oder um den Kauf insgesamt drehte. Wichtig deshalb, weil die Flüssiggasanlage eine neue Sache war, bei der die gesetzliche zweijährige Verjährungsfrist nicht per AGB verkürzt werden durfte. Beim Kaufvertrag mit Einbau als Zubehör jedoch, für den der BGH votierte, war die abgekürzte Verjährung grundsätzlich zulässig.

Dennoch scheiterte der Kfz-Händler an einem kniffligen Punkt: Er hatte die kurze Verjährung nicht nur auf Sachmängel, sondern auch auf den möglichen Ersatz für Schadenersatz bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit erstreckt. Dies jedoch ist nach Paragraf 309 BGB eine nichtige AGB-Klausel. Auch wenn ein solcher Schaden gar nicht entstanden war, galten damit die gesamten AGB nicht – stattdessen die gesetzliche Gewährleistungsfrist von zwei Jahren. Ob diese auch verstrichen war, muss das Landgericht erneut prüfen.

Die Praxisfolgen

Bei AGB, wie sie am Bau auch die VOB darstellt, können Betriebe nicht vorsichtig genug sein. Das Gesetz regelt streng, welche Klauseln zulässig sind. Auf der sicheren Seite ist in der Regel, wer Innungsmitglied ist und die AGB seines Verbands einsetzt. So wäre es auch bei dem Händler im Urteilsfall gewesen, wenn er nicht eine alte Fassung von 2003, sondern die aktuelle von 2008 verwendet hätte. „Hier sind die Behebung von Sachmängeln und der Schadenersatz klar getrennt – mit diesen AGB wäre die Befristung auf ein Jahr auch beim BGH zulässig gewesen“, so Ulrich Dilchert, Justiziar des Zentralverbands Kraftfahrzeughandwerk in Bonn.

Tipp: Verwenden Sie nur geprüfte und aktuelle Allgemeine Geschäftsbedingungen.