Urteil des Monats: Gewährleistung

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Handwerker haften für Ein- und Ausbau eines mangelhaften Produkts. ­Lieferanten müssen ihm das nicht ersetzen.

Nachbesserung: Handwerker müssen Aus- und Einbau aus eigener Tasche zahlen. - © Kadmy/Fotolia.com

Zwischen den Stühlen

Der Fall

Wenn die Arbeit eines Handwerkers wegen eines von ihm verwendeten defekten Teils mangelhaft ist, gehört zur Nachbesserung nicht nur die Lieferung eines fehlerfreien Teils, sondern auch der Ein- und Ausbau, auf eigene Kosten. Die Frage ist, ob der Handwerker sich deswegen an seinen Lieferanten halten kann.

Diese Frage stellte sich bei einem Bauvorhaben, für das ein Betrieb Holzfenster mit Aluminium-Verblendung lieferte. Die dafür notwendigen Aluminium-Profilleisten bestellte der Betrieb bei einem Fachgroßhandel, der sie seinerseits von einem Spezialbetrieb in Graumetallic beschichten ließ. Nach dem Einbau platzte die Farbe wegen Fehler im Beschichtungsprozess ab. Die Fenstern mussten ausgetauscht und das Haus neu verputzt werden. Gesamtkosten: 43 000 Euro. Diesen Betrag verlangte der Fensterbauer von seinem Lieferanten zurück.

Das Urteil

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied jetzt, dass bei einem Kauf zwischen Unternehmen andere Regeln gelten als gegenüber Verbrauchern. Bei diesen gehört zur Gewährleistung auch der Ein- und Ausbau des mangelhaften Produkts. Das verlangt europäisches Recht. Doch greift diese Bestimmung nicht bei einem Kauf zwischen Unternehmen. Anders ist es, wenn den Lieferanten ein Verschulden am Mangel trifft, dann muss er Schadensersatz leisten, dazu gehören sämtliche Kosten. Das ist aber bei Händlern höchstens der Fall, wenn sie den Fehler etwa durch falsche Lagerung selbst verursacht haben oder ihn kennen – in der Praxis haften sie nicht. Fazit: Der Fensterbauer bekommt keinen Ersatz (VIII ZR 46/13). Dieses Urteil ist nicht überraschend, aber für Handwerksunternehmen von großem Nachteil.

Die Praxisfolgen

Die rechtliche Position von Handwerkern gegenüber Lieferanten von mangelhaftem Material ist besonders am Bau miserabel. Denn deren gesetzliche Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre, die der Unternehmer am Bau gegenüber ihren Kunden bei VOB-Verträgen vier Jahre, bei BGB-Verträgen fünf. Jetzt ist klar: Nicht mal innerhalb der Gewährleistungszeit bekommt der Bauunternehmer Ersatz für die auf seinen Lieferanten zurückzuführenden Kosten. Das Urteil betrifft aber auch andere Branchen, etwa Kfz-Betriebe, wenn sie ein kleines Bauteil mit großem Zeitaufwand austauschen müssen.

Der Tipp

Besser ist die Rechtslage, wenn Handwerker Material direkt beim Hersteller einkaufen. Der muss bei einem Produktmangel beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft, das kann er aber oft nicht. Dann wird Schadensersatz fällig, dazu gehören alle notwendigen Kosten, die der Mangel verursacht hat, auch der Ein- und Ausbau.

Hinweis: Anders ist die rechtliche Situation, wenn das Handwerksunternehmen ein Produkt nur verkauft, ohne es zu verarbeiten. Beim Verkauf an Verbraucher muss es zwar im Fall eines Schadens für Ein- und Ausbau aufkommen. Diese Kosten kann es aber an seinen Lieferanten weitergeben, auch wenn das ein Händler ist.