Urlaub für die Pflege

Freistellung - Krankes Kind oder Pflegefall zu Hause – will sich ein Mitarbeiter darum kümmern, muss er von der Arbeit freigestellt werden. Wie Handwerksbetriebe praktisch damit umgehen.

„Bei längerem Pflegeurlaub kann der Betrieb befristet eine Ersatzkraft einstellen.“Bettina Schmidt, Rechtsanwältin in Bonn - © Kanzlei Schmidt

Urlaub für die Pflege

Kleinere Betriebe wie etwa Firma Niedermaier im bayerischen Hohenpolding mit ihren 18 Mitarbeitern trifft es sehr, wenn einer plötzlich ausfällt, weil zu Hause ein Kind krank ist.

Margit Niedermaier, mitarbeitende Unternehmerfrau im Sanitär- und Heizungsbetrieb Niedermaier GmbH erinnert sich gut daran, als ein Mitarbeiter für gleich mehrere Wochen ausfiel, um seine kranken Kinder und seine schwangere Frau zu betreuen: „Das bedeutete für uns, schnell neu zu disponieren.“ Der Mitarbeiter nahm für die Zeit unbezahlten Urlaub. Die Krankenkasse überwies ihm statt des Lohns Krankengeld.

Vor diesem Problem stehen viele Betriebe, deren Mitarbeiter minderjährige Kinder haben oder sich plötzlich zu Hause um einen pflegebedürftigen Angehörigen kümmern müssen. Die meisten Handwerksfirmen, selbst oft Familienbetriebe, gehen damit sehr praxisorientiert um.

Wie etwa auch Konditormeister Ralf Gormanns und seine Frau Renate, Geschäftsführerin des Familienunternehmens Peter Erschfeld in Grevenbroich. Die Bäckerei mit zehn Filialen und 74 Mitarbeitern in der Region um Düsseldorf hat mit Barbara Dahlmann eigens eine Fachkraft eingestellt, die „sich um nichts anderes kümmert als um die Personalbetreuung“, sagt Ralf Gormanns.

Sie fährt von Filiale zu Filiale, spricht mit den Mitarbeitern und organisiert vor allem die Personaleinsatzplanung. „Fällt eine Fachverkäuferin aus, weil sie selbst oder eines ihrer Kinder krank wird, bekomme ich als Geschäftsführer des Unternehmens das gar nicht mit“, freut sich Gormanns. So professionell wickelt Dahlmann die Personaleinsatzplanung in den Filialen ab.

In der Produktion der Bäckerei läuft die Organisation etwas anders. Dort arbeiten fast nur Männer, aber auch eine Mitarbeiterin mit kleinen Kindern. „Es ist schon passiert, dass sie nicht kommen konnte, weil zu Hause ihr Nachwuchs krank war.

Dann mussten wir die Arbeit für diese ein, zwei Tage neu verteilen“, berichtet Ralf Gormanns. Alle Aufgaben wurden dann verschoben, die nicht unbedingt an diesen Tagen erledigt werden mussten. „Zum Glück kommt dies selten vor“, so der Unternehmer.

Während die kurzzeitige Freistellung bei kranken Kindern rechtlich und praktisch recht gut zu regeln ist, sieht das bei Pflegefällen anders aus. Hier hat ein Mitarbeiter, der Angehörige ab Pflegestufe eins zu Hause betreuen will, einen Anspruch auf bis zu sechs Monate unbezahlten Urlaub.

Braucht der Mitarbeiter nur vorübergehend bis zu zehn Tage freie Zeit, um pflegebedürftige Angehörige zu versorgen, oder eine professionelle Pflege zu organisieren, stehen ihm bis zu zehn Arbeitstage zu. So regelt es das vor eineinhalb Jahren eingeführte Pflegezeitgesetz (siehe Checkliste unten auf dieser Seite).

Dabei sollten Arbeitgeber sowie Mitarbeiter Kurzzeitpflege und Pflegezeit exakt auseinanderhalten. Ein Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart zeigt, wie penibel der Antrag auf unbezahlten Urlaub geprüft wird, wenn sich Chef und Angestellter um die Details streiten (Az.: 12 Ca 1792/09): Der betroffene Mitarbeiter, ein Konstrukteur, hatte für die Pflege seiner Mutter bereits einige Tage Pflegeurlaub bekommen und wollte dann kurze Zeit später erneut dafür freigestellt werden.

Der Betrieb lehnte dies ab, weil Pflegeurlaub gesetzlich jährlich nur einmal und am Stück gewährt werden muss. Der Mitarbeiter hätte jeweils nur eine „Freistellung wegen kurzzeitiger Arbeitsverhinderung“ beantragen dürfen. Diese ist mehrmals im Jahr möglich und auch im Pflegegesetz geregelt. Das Arbeitsgericht gab dem Betrieb Recht. Der Mitarbeiter musste seinen regulären Erholungsurlaub für die Mutter einsetzen.

Geringes Risiko des Betriebes

Ob kurzzeitige oder längere Freistellung, je nachdem wie wichtig der beurlaubte Mitarbeiter ist, braucht der Arbeitgeber in dieser Zeit einen Stellvertreter. „Der Betrieb kann befristet eine Ersatzkraft einstellen“, beruhigt Bettina Schmidt, Fachanwältin für Arbeitsrecht in Bonn.

Kommt der beurlaubte Mitarbeiter zurück, kann der Chef dies der Ersatzkraft mitteilen, und zwei Wochen später endet deren befristetes Arbeitsverhältnis. „Der Betrieb geht also maximal die Gefahr ein, zwei Wochen lang zwei Leute beschäftigen und bezahlen zu müssen“, so Schmidt.

Wie praxisnah auch dieses Thema im Handwerk gesehen wird, schildert Margit Niedermaier: „Wir würden den Mitarbeiter ohne Rechtsanspruch beurlauben und seinen Angehörigen pflegen lassen“, ist sie sicher. „Das ist im guten Handwerksbetrieb einfach selbstverständlich.“

Mitarbeit: Klaus Manz

harald.klein@handwerk-magazin.de