Kündigung Unwirksam durch Unterschrift "im Auftrag"

Eine Kündigung, die der Arbeitgeber mit dem Zusatz "i.A." (im Auftrag)unterzeichnet hat, ist grundsätzlich ungültig. Das gilt auch dann, wenn der Unterzeichner auf Grund seiner Stellung im Unternehmen zur Kündigung von Beschäftigten berechtigt ist, wie das Arbeitsgericht Hamburg urteilte (Az.: 27 Ca 21/06).

Kündigung

Unwirksam durch Unterschrift "im Auftrag"

Im entschiedenen Fall klagte ein Koch gegen die fristlose Kündigung durch seinen Arbeitgeber. Das Kündigungsschreiben war nicht vom Geschäftsführer, sondern von dessen Assistenten und Betriebsleiter mit dem Zusatz "i.A." unterschrieben worden.

Zwar sei der Assistent als Vertreter des Geschäftsführers zur Kündigung berechtigt gewesen, erläuterten die Richter. Unterschreibe aber jemand lediglich "im Auftrag" für einen anderen, übernehme er für den Inhalt des Schreibens keine Verantwortung und trete lediglich als Bote auf. Hätte der Assistent hingegen mit "i.V." (in Vertretung) unterschrieben, wäre seine Stellung als Vertreter der Geschäftsführung deutlich geworden und die Kündigung damit wirksam gewesen, so das Gericht (ddp).

Bild: MEV/am