Unternehmenskauf: Übernahme optimal gestalten

Ein guter Übernahmevertrag schützt Erwerber und Nachfolger vor bösen Überraschungen. Doch ein Firmenverkauf ist kein Spaziergang. Dafür lauern im Kleingedruckten zu viele Stolpersteine.

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    Schlossermeister Günter Schmid (li.) hat seinen Betrieb mit detailliertem Vertrag an Johann ­Sigmund übergeben.
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    „Der Käufer einer GmbH muss unbedingt die Altlasten des Zielunternehmens prüfen.“ Patrick Stoll, ­Rechtsanwalt in Gießen.

Seit 112 Jahren bestand die Stahl- und Metallbau Schmid GmbH im schwäbischen Weilheim an der Teck als Familienunternehmen. Als ihr Chef Günter Schmid mit 66 Jahren ans Aufhören dachte, war deshalb für ihn klar: Er wollte den Betrieb und die zwölf Mitarbeiter in gute Hände übergeben. Er fand Johann Sigmund. Der war ebenfalls Spross einer Schlosserei und Teilhaber an einer kleineren Firma. Er suchte nach einem größeren Betätigungsfeld. Und da war für ihn nach einigem Suchen die Schmid GmbH eigentlich konkurrenzlos. „Alles stimmte: die Lage des Betriebs im selben Ort, die Größe der Halle samt Inventar, Zahl und Altersmischung der Mitarbeiter“, schwärmt Sigmund. Eigentlich war alles klar, auch beim Preis lagen Schmid und Sigmund nicht weit auseinander. Wozu also lange herumreden?

Jedes Detail gründlich besprechen

Doch wirklich gut wird der Vertrag nur, wenn beide Seiten – wie Schmid und Sigmund – sich klar darüber sind, was sie wollen. Denn wo es keine vertraglichen Regelungen gibt, gilt das Gesetz, oft mit Folgen, die niemand will. Dann gilt beim Firmenkauf das normale Kaufrecht. Bei einem erheblichen Mangel des Unternehmens, wie Altlasten im Betriebsgrundstück oder Steuerschulden, den der Verkäufer nicht beheben kann, darf der Käufer es zurückgeben – wie einen Toaster. Das ist selten eine passende Lösung. Günter Schmid hat diese Sorge nicht. Er rechnet nicht ernsthaft mit Mängeln an seinem Betrieb – und der Vertrag schließt die Rückgabe aus. So ist sein neues Leben ein ungetrübter Genuss: Er arbeitet 150 Stunden im Monat statt der vertraglich festgelegten zehn Wochenstunden, aber unbelastet von Verantwortung, „ein tolles Gefühl“.

Rückgabe ausschließen

Der Ausschluss der Rückgabe – außer für Fälle wie arglistige Täuschung – heißt übrigens nicht, dass der Käufer rechtlos ist. Im Gegenteil. Anwalt Behrendt: „Der Vertrag muss fair sein, deshalb ist es üblich, dass der Verkäufer bestimmte Mindestgarantien übernimmt und festgelegt wird, was bei Verstößen dagegen gilt.“ Beliebt ist etwa die Klausel, dass Steuern und Abgaben bezahlt sind und dass es keine Belastungen gibt, die nicht in der Bilanz stehen. Dafür haftet der Verkäufer. Allerdings muss er den Betrieb grundsätzlich nicht zurücknehmen, sondern zahlen.

Dabei braucht eine GmbH andere Verträge als ein Einzelunternehmen. „Beim Kauf einer GmbH übernimmt der Käufer das ganze Unternehmen mit allen seinen Verbindlichkeiten, auch aus längst abgewickelten Geschäften, vor allem Gewährleistungsverpflichtungen“, erklärt der Gießener Anwalt Patrick Stoll von der Kanzlei Dr. Krämer und Niepoth, „es muss deshalb unbedingt geprüft werden, welche Altlasten in dem Unternehmen ruhen und wie diese beim Vertrag zu bewerten sind“.

Haftung liegt beim Verkäufer

Anders beim Einzelunternehmen: Da bleiben Rechte und Pflichten aus den Verträgen vor dem Kauf grundsätzlich beim Verkäufer. Auch diese gesetzliche Regelung passt oft nicht, denn der Verkäufer will eigentlich mit dem Unternehmen nichts mehr zu tun haben. Patrick Stoll: „Da lässt sich vertraglich etwas machen, der Käufer kann intern eine Freistellungsverpflichtung übernehmen“. Das schütze den Verkäufer allerdings nur so lange, wie der Käufer leistungsfähig sei.

Kein Eigenbau beim Vertrag

Viele Musterverträge kursieren im Internet. Diese kritiklos zu übernehmen ist nach Experteneinschätzung gefährlich. „Die Muster zeigen, wo es Klärungsbedarf gibt“, sagt Christine Karut, kaufmännische Betriebsberaterin bei der Handwerkskammer Berlin. Aber sie warnt, sie einfach zu übernehmen, „dafür sind die Fragen zu kompliziert“.

Die Musterverträge enthalten aber viele gute Ideen, die die Parteien jeweils mit ihren Rechtsberatern besprechen sollten. Dazu gehört sicher auch die Wettbewerbsklausel, die den Käufer vor zukünftiger Konkurrenz durch den Verkäufer schützt. Im Vertrag muss detailliert geregelt werden, was der Verkäufer ab der Übergabe des Betriebes beruflich noch in der Region machen darf und was nicht.