Unfall: Hauptschuld beim rückwärts Ausparkenden

Handwerker sind viel mit dem Auto unterwegs und häufig auch in Eile. Doch gerade beim Ausparken gilt: Zeit nehmen! Denn das rückwärts ausparkende Auto trägt bei einem Unfall die Hauptschuld, so ein aktuelles Urteil.

Ein Autofahrer, der sich mit seinem Pkw im Rückwärtsgang in den fließenden Verkehr einordnet, hat stets besondere Sorgfalt walten zu lassen und jegliche Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer zu vermeiden. Er trägt die Hauptschuld, wenn es dabei zu einem Zusammenstoß kommt. Auf ein entsprechendes Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf weist die Deutsche Anwaltshotline in Nürnberg hin.

Fall: Einer parkt aus, der andere überholt

In dem Fall hatten auf der Straße fahrende Autos auf Höhe eines Supermarkts angehalten, um einem Ausparker die Ausfahrt aus der Parkbucht vor dem Geschäft zu ermöglichen. Ein Opel-Fahrer, der den Grund für den verkehrsbedingten Halt offenbar nicht mitbekommen hatte, fuhr links an der stehenden Fahrzeugkolonne vorbei und kollidierte mit dem just in diesem Moment rückwärts herausfahrenden Wagen.

Streit um die Hauptschuld

Der Fahrer dieses Wagens wollte jetzt dem Opel-Fahrer die Hauptschuld zuschieben. Schließlich hätte der in der gegebenen Situation die Fahrzeugschlange gar nicht überholen dürfen, zumal die Trennlinie in der Fahrbahnmitte nur zum Anfang des Überholvorgangs gestrichelt und dann durchgezogen war. Das sah das Gericht anders. Die Trennlinie verbiete nicht das Überholen schlechthin, sondern - im Interesse des Gegenverkehrs - nur das Hinüberwechseln auf die linke Fahrbahn. Das Überholen dagegen sei an dieser Stelle erlaubt gewesen, weil es durch keines der entsprechenden Verkehrszeichen verboten gewesen sei.

Anscheinsbeweis spricht gegen den Ausparker

"Ist jedoch die Ausfahrt eines Fahrzeugs von einem Grundstück zum Zeitpunkt der Kollision mit einem Teilnehmer des fließenden Verkehrs noch nicht beendet, spricht in der Regel der Beweis des ersten Anscheins gegen ihn", erklärt Rechtsanwältin Alexandra Wimmer die juristische Betrachtungsweise. Die Verletzung der Sorgfaltspflicht durch ihn gelte als Unfallursache.
Hätte er während seiner Rückwärtsfahrt den Raum seitlich und hinter sich ausreichend beobachtet, wäre der Zusammenstoß nämlich vermeidbar gewesen. Somit habe er die überwiegende Schuld an dem Unfall.

Auch die Betriebsgefahr zählt

Dass laut Urteilsspruch trotzdem auch der Opel-Fahrer für ein Drittel des Schadens zur Kasse gebeten wurde, hängt mit der von ihm ausgehenden Betriebsgefahr zusammen. Während des Unfalls sei sie durch das Überfahren der Trennlinie und das Überholen der Fahrzeugkolonne als erhöht anzusehen, befand das Gericht.


(Aktenzeichen: OLG Düsseldorf I-1 U 149/10)