eBay-Auktion: Unberechtigt abbrechen wird teuer

5054 Euro muss der Verkäufer eines Gabelstaplers einem Bieter dafür zahlen, dass er den Auktionsvorgang vorzeitig abgebrochen hat und das Gefährt einem anderen Interessenten verkaufte. Das hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.

Wer eine Auktion startet, muss sie auch durchziehen! - © Ebay

Begründung: Bricht ein Verkäufer seine eBay-Auktion grundlos ab, schuldet er demjenigen Schadensersatz, der mit seinem Höchstgebot nicht zum Zuge kommt. Das gilt nach Ansicht des OLG Hamm selbst dann, wenn sich der Höchstbietende als sogenannter „Abbruchjäger" an der eBay-Auktion beteiligt haben sollte (Az.: 28 U 199/13).

Der Fall

Ein Verkäufer stellte einen gebrauchten Gabelstapler mit einem Startpreis von 1 Euro in der Internetauktion von eBay zum Verkauf ein. Mit einem Maximalbetrag von 345 Euro beteiligte sich ein Bieter an der Auktion. Nachdem der Verkäufer den Gabelstapler während der noch laufenden eBay-Auktion für 5.355 Euro anderweitig veräußert hatte, brach er die Auktion ab. Zu diesem Zeitpunkt war der Bieter mit einem Betrag von 301 Euro Höchstbietender. Wegen der Nichterfüllung des nach seiner Auffassung mit der Beklagten abgeschlossenen Kaufvertrages verlangte er von dem Verkäufer Schadensersatz in Gestalt der Differenz zwischen eigenem Gebot und dem erzielten Kaufpreis.

Das Urteil

Zu Recht, befand das OLG Hamm. Zwischen den Parteien sei ein Kaufvertrag zustande gekommen, der den Beklagten verpflichte, dem Kläger den von ihm angebotenen Gabelstapler gegen Zahlung von 301 Euro zu liefern. Ein verbindliches Verkaufsangebot habe die Verkäufer abgegeben, indem er den Gabelstapler auf der Webseite von eBay zur Versteigerung inserierte und die Internetauktion startete. Sein Vertragspartner sei der Kläger geworden, weil er innerhalb der Laufzeit der Option das höchste Angebot abgegeben habe. In dem Zivilverfahren hatte sich der Verkäufer mit dem Argument verteidigt, der Bieter habe darauf spekuliert, dass der Verkäufer die Versteigerung vorzeitig abbricht, um dann Schadensersatz verlangen zu können.  

Dieser Sichtweise erteilte das Gericht eine Absage: Es sei nicht anzunehmen, dass er sein Kaufangebot nur zum Schein oder zum Scherz abgegeben habe. Jeder Teilnehmer einer eBay-Auktion werde vor der Abgabe eines Gebots darauf hingewiesen, dass dieses Gebot verbindlich sei und zum Abschluss eines Kaufvertrages führen könne. Das spreche für die Verbindlichkeit der mit einem Angebot abgegebenen Erklärung. Selbst wenn man dem Kläger unterstellen wolle, dass er sich als so genannter „Abbruchjäger" systematisch an eBay-Auktionen beteilige, um gegebenenfalls Schadensersatzansprüche zu realisieren, setze auch ein solches Vorhaben gerade voraus, dass das jeweilige Höchstgebot bindend abgegeben werden solle.

Die Folgen

Jeder Anbieter von Waren und Dienstleistungen, der das Angebot im Rahmen der eBay-Auktion nicht als unverbindlich kennzeichnet, hat nach den eBay-internen Bestimmungen kein Recht zum Widerruf des Angebots. Nach diesen Bestimmungen berechtigt allein der Wunsch eines Verkäufers, den angebotenen Gegenstand während der laufenden Auktion losgelöst von eBay anderweitig zu veräußern, nicht zur Rücknahme des eBay-Angebots, wenn für dieses bereits Gebote abgegeben wurden. Die Gebote dürften nur aus berechtigten, in den eBay-Bestimmungen geregelten Gründen gestrichen werden.

Der Verkäufer kann sich nicht einmal auf ein nichtiges Wuchergeschäft berufen, selbst wenn der Wert der Ware tausende Prozent über dem Meistgebot liegt. Denn, das zeigt der aktuelle Fall, der Verkäufer selbst ist es meist, der die Ware zum Mindestverkaufspreis von einem Euro bei eBay eingestellt hat. Davor kann sich nur schützen, wer den Mindestpreis entsprechend hoch ansetzt.