Umtauschrecht für Software

Computer | Mit dem richtigen Kaufvertrag können Kunden beim Verkäufer Druck machen oder sogar aus dem Geschäft aussteigen, wenn das neu erworbene Computerprogramm nicht richtig läuft.

Umtauschrecht für Software

Oskar Reithmeier, Steinmetz- und Bildhauermeister in Vehlburg, wusste, was er für seinen Betrieb brauchte: ein Auftragsverwaltungsprogramm, das Bilder verarbeiten und auf seine alten Aufträge zugreifen konnte. Er bestellte eine Software, war aber enttäuscht, wie dieses Programm in der Praxis funktionierte.„Kompliziert in der Anwendung und mit schlechter Oberfläche“, erkannte Reithmeier. Er hatte Glück und fand im Kaufvertrag eine Klausel, nach der er als Gewerbekunde die Bestellung stornieren konnte.

Ohne die Klausel hätte es schlecht für den Steinmetz ausgesehen. Denn der Kunde kann Software nicht einfach zurückgeben, wenn sie nicht seinen Vorstellungen entspricht oder schlecht zu handhaben ist. In solchen Fällen entscheidet, was genau im Kaufvertrag steht, und das sollten Handwerker nicht dem Glück oder der Fairness des Anbieters überlassen, sondern selbst die passenden Klauseln formulieren. Zusätzlich stärkt ein neues Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) den Kunden bei Softwareärger den Rücken. Das Urteil ermöglicht den Vertragsausstieg, wenn dem Anbieter die Software-Installation nicht termingerecht gelingt. Es genügt dann, wenn der Kunde eine Frist für die „Komplettinstallation“ setzt und den Ausstieg androht. Allerdings müsse im Auftrag genau stehen, was der Kunde will – und genau daran fehlt es oft.

Anforderungen präzise festlegen

Der Kölner Anwalt Jens Barkemeyer rät deshalb, vor dem Kauf ein Pflichtenheft anzulegen, am besten zusammen mit dem Anbieter. Es legt die Anforderungen an die neue Software präzise fest. Dann sei im Streitfall klar: Jede negative Abweichung ist ein Mangel. Barkemeyer hält das sogar bei kleineren Anschaffungen wie dem 2500-Euro-Programm von Reithmeier für sinnvoll, „natürlich kein 100-Seiten-Handbuch, sondern eine Art Wunschzettel, was das Programm bieten soll.“

Doch oft weiß der Firmenchef nicht, auf was er beim Softwarekauf alles achten muss. Das lässt sich zwar durch einen Sachverständigen für das Pflichtenheft lösen, aber das ist wegen der Kosten ab etwa 5000 Euro etwas für größere Projekte.

Als kostengünstigere Alternative empfiehlt Barkemeyer die Unterstützung durch den bisherigen EDV-Betreuer oder den Computerhändler vor Ort. „Der Kunde kann auch einem Mitarbeiter des Herstellers sein altes Programm zeigen und sagen, was bleiben und was anders werden soll“, erklärt der Anwalt. Die so ermittelten Anforderungen müssten dann im Kaufvertrag klar formuliert werden (siehe Kasten unten).

Geschieht das nicht, bleibt der Handwerker auf der Software sitzen, denn ein generelles Rückgaberecht gibt es für Gewerbekunden nicht.

reinhold.mulatz@handwerk-magazin.de

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