Umsatzsteuer: Vorsteuerabzug beschränkt

Betriebe dürfen die Erstattung von Vorsteuern aus Eingangsrechnungen nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nur noch beantragen, wenn die Leistungen dieser Eingangsrechnungen unmittelbar mit umsatzsteuerpflichtigen Ausgangsumsätzen zusammenhängen.


Im Klartext bedeutet das: Erwirbt ein Unternehmer zu Werbezwecken Gegenstände, die an Kunden verlost werden sollen, steht ihm hierfür kein Vorsteuerabzug mehr zu. Im Vergleich zur bisherigen Regelung kann das zu Liquiditätsengpässen führen, wie das folgende Beispiel verdeutlicht:

Unternehmerin Anna Huber erwirbt im März 2012 Werkzeugkästen für 10.000 Euro zzgl. 1.900 Euro Umsatzsteuer, die anlässlich einer Werbeveranstaltung im September an Kunden verlost werden sollen. Nach bisheriger Rechtslage erhielt Frau Huber die 1.900 Euro Umsatzsteuer mit der Umsatzsteuervoranmeldung für März erstattet und meldete mit der Umsatzsteuervoranmeldung für September 1.900 Euro Umsatzsteuer für die unentgeltliche Wertabgabe an. Nach neuer Rechtslage darf Frau Huber die Erstattung der 1.900 Euro erst gar nicht erklären, muss im Gegenzug dann natürlich auch nichts mehr versteuern.

Tipp: Diese Neuregelung zum Vorsteuerabzug soll zwingend erstmals für Eingangsleistungen greifen, die ab dem 1. April 2012 bezogen werden. Für Eingangsleistungen bis 31.3.2012 beanstanden es die Finanzämter nicht, wenn Betriebe nach der bisherigen Gesetzeslage verfahren so das BMF-Schreiben vom 2.1.2012

Weitere typische Geschäftsvorfälle

Die Änderungen zum Vorsteuerabzug greifen natürlich nicht nur bei unentgeltlichen Wertabgaben, sondern auch bei anderen typischen Geschäftsvorfällen. Der Vorsteuerabzug kippt vor allem in folgenden Fällen:
  • Kauf von Gegenständen, die nur über den Betrieb gekauft werden, um Rabatte zu bekommen und bei denen klar ist, dass sie aus dem Betrieb ins Privatvermögen übernommen werden.
  • Betragen die Kosten auf einer Betriebsveranstaltung mehr als 110 je Teilnehmer, fällt Lohnsteuer an und der Vorsteuerabzug scheidet aus. Der Vorsteuerabzug darf nach neuer Rechtslage dann erst gar nicht beantragt werden. Nach bisheriger Rechtslage wurde der Vorsteuerabzug vorerst gewährt und erst nach Beendigung der Betriebsveranstaltung musste Umsatzsteuer abgeführt werden.
Tipp: Die neuen Vorschriften zum Vorsteuerabzug greifen nicht, wenn ein privater Gegenstand mindestens zu 10 Prozent betrieblich genutzt und deshalb dem umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen zugeordnet wird. Obwohl hier klar ist, dass die Vorsteuern wegen der nichtunternehmerischen Nutzung zurückzuzahlen sind, bleibt es vorerst beim vollem Vorsteuerabzug.