Umsatzsteuer: Liquiditätsvorteil nutzen

Handwerksbetriebe, die vierteljährlich zur Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung verpflichtet sind, können sich mit zwei Anträgen echte Liquiditätsvorteile und Luft bei der Abgabe der lästigen Umsatzsteuervoranmeldungen verschaffen. Stichtag für die Anträge ist bereits der 10. April 2012.

Der Antrag auf Dauerfristverlängerung hat zur Folge, dass die Umsatzsteuervoranmeldung immer erst einen Monat später als gesetzlich vorgeschrieben, elektronisch ans Finanzamt übermittelt werden muss. Weiterer Clou: Auch die Umsatzsteuerzahlung selbst muss der Betrieb dann erst einen Monat später überweisen.

Hier einige Antworten auf die häufigsten Fragen rund um die Dauerfristverlängerung:

Frage 1: Was muss ich in dem Antrag auf Dauerfristverlängerung angeben und wie übermittle ich diesen Antrag?
Der Antrag auf Dauerfristverlängerung ist in elektronischer Form ans Finanzamt zu übermitteln. Sie müssen nur beantragen, keine Zahlen eintragen und keine Berechnungen vornehmen.

Frage 2: Muss ich Sondervorauszahlungen leisten? Wenn ja, wo liegt der finanzielle Vorteil?
Sondervorauszahlungen müssen bei der vierteljährlichen Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen nicht geleistet werden. Das gilt nur für Unternehmer, die zur monatlichen Abgabe verpflichtet sind. Bei Quartalsabgabe winkt also ein echter Liquiditätsvorteil von einem Monat.

Frage 3: Ich habe vergangenes Jahr schon einen Antrag auf Dauerfristverlängerung gestellt. Muss ich für 2012 erneut einen Antrag stellen?
Nein. Die einmal genehmigte Dauerfristverlängerung gilt solange, bis das Finanzamt diese widerruft. Sie müssen also nicht erneut einen Antrag stellen.

Frage 4: Können Sie in einem Beispiel die Wirkung der Dauerfristverlängerung erklären?
Unternehmer Müller ist zur vierteljährlichen Abgabe seiner Umsatzsteuervoranmeldung verpflichtet. In den ersten drei Monaten des Jahres 2012 beträgt sein Umsatz 50.000 Euro zzgl. 9.500 Euro Umsatzsteuer. Sein Vorsteuerabzug aus diesen drei Monaten beträgt 2.000 Euro.

Ohne Dauerfristverlängerung ist die Umsatzsteuerschuld von 7.500 Euro (9.500 – 2.000 Euro) bereits am 10.4.2012, mit Dauerfristverlängerung am 10.5.2012 fällig.

Frage 5: Lassen sich die Vorteile einer Dauerfristverlängerung durch einen Antrag auf Ist-Versteuerung (Versteuerung nach Geldeingang) noch verstärken?
Ja. Betrug Ihr Umsatz 2011 nicht mehr als 500.000 Euro, lohnt sich ein Antrag auf Ist-Versteuerung, offiziell Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten, auf jeden Fall. Dadurch winken enorme Liquiditätsvorteile, weil die Umsatzsteuer erst bei tatsächlicher Bezahlung der gestellten Rechnung zur Zahlung ans Finanzamt fällig wird.

Beispiel:
Unternehmerin Schneider stellt eine Rechnung im März 2012 über 20.000 Euro zzgl. 3.800 Euro Umsatzsteuer. Der Kunde begleicht die Rechnung wegen einigen Streitigkeiten endlich im Juli 2012.

Ohne Dauerfristverlängerung und ohne Ist-Versteuerung sind 3.800 Euro Umsatzsteuer bereits am 10.4.2012, mit der Verlängerung erst am 10.11.2012 fällig.