Umsatzsteuer: Kaffeeverkauf ­geklärt

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Kaffeeverkauf ­geklärt

Im Umsatzsteuergesetz steht, dass für den Verkauf von Kaffee nur sieben Prozent Umsatzsteuer fällig werden. Der Bundesfinanzhof musste klären, ob der ermäßigte Umsatzsteuersatz nur für Kaffeebohnen oder auch für zubereiteten Kaffee gilt. Antwort: Der sieben-prozentige Umsatzsteuersatz kommt beim Verkauf von Kaffeebohnen und gemahlenem Kaffee zur Anwendung (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG mit Anlage 2). Zubereiteter Kaffee ist als nichtalkoholisches Getränk über den Zolltarif Pos. 2202 nicht begünstigt (BFH, Urteil vom 29.8.2013, Az. XI B 79 / 12).

Tipp: Das Urteil betrifft auch den Verkauf von Tee, und Gewürzen. Nur sofern diese noch nicht zubereitet sind, werden beim Verkauf nur sieben Prozent Umsatzsteuer fällig.