Umsatzsteuer: Gesamtumsatz berechnen

Die Höhe des Umsatzes 2010 ist maßgeblich dafür, ob ein Betrieb 2011 von Vorteilen wie der Istversteuerung, also der Steuerpflicht nach Geldeingang, profitiert. Bei der Berechnung gibt es einige Feinheiten zu beachten.

Zum Gesamtumsatz zählt die Summe der steuerbaren Umsätze plus die Umsätze aus Nettorechnungen, bei denen der Auftraggeber die Steuer abgeführt hat (§ 13b UStG). Nicht zum Gesamtumsatz rechnen die Einfuhr-Umsatzsteuer, die innergemeinschaftlichen Erwerbe und bestimmte steuerfreie Umsätze.

Hat der Betrieb seine Tätigkeit erst im Laufe des Jahres 2010 aufgenommen, ist der in dieser Zeit erzielte Umsatz auf zwölf Monate hochzurechnen. Das Finanzamt rechnet den Jahresgesamtumsatz meist nach Monaten hoch. Es ist jedoch teilweise günstiger und vor allem zulässig, dem Gesamtumsatz nach Tagen hochzurechnen.

Tipp: Bei der Hochrechnung auf den Jahresumsatz ist die Veräußerung oder die Entnahme von Anlagevermögen auszugliedern. Das bedeutet, dass diese Umsätze bei der Hochrechnung auf den Jahresumsatz vorerst abgezogen und später wieder hinzugerechnet werden.

Hier kommt es auf den Vorjahresumsatz an:
  • Vorsteuerpauschalierung. Bis 61.356 Euro Umsatz im Vorjahr dürfen viele Handwerksbetriebe im Handwerk ohne die Vorlage von Rechnungen Vorsteuer nach festen Prozentsätzen vom Umsatz geltend machen, wenn sie nicht buchführungspflichtig sind.  Beispiel: Ein Schuhmacher hat nur noch einen Jahresumsatz von 50.000 Euro. Er kann mit dem Durchschnittssatz für seine Branche von 6,5 Prozent 3250 Euro Vorsteuer geltend machen, ohne Rechnungen vorzulegen. 
  • Istversteuerung. Bei der Istversteuerung muss ein Betrieb bis 500.000 Euro Jahresumsatz die Umsatzsteuer seiner Ausgangsrechnungen erst nach dem Geldeingang ans Finanzamt abführen. Umgekehrt darf der Betrieb jedoch die Umsatzsteuer aus Eingangsrechnungen bereits nach deren Eingang geltend machen – ein doppelter Liquiditätsvorteil also. 
  • Kleinunternehmerregelung. Kleinunternehmer müssen in ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen, dürfen im Gegenzug bei Investitionen aber auch keine Vorsteuer geltend machen. Bei ihnen darf der Umsatz des laufenden Jahres nicht mehr als 17.500 Euro und der des nächsten Jahres voraussichtlich nicht mehr als 50.000 Euro betragen.