Bei erhaltenen Anzahlungen muss ein Unternehmer bereits im Zeitpunkt des Geldeingangs Umsatzsteuer ans Finanzamt abführen. Doch was gilt bei Anzahlungen, die nicht in Geld bestehen? Mit dieser Frage hat sich das Bundesfinanzministerium (BMF) beschäftigt.
Besteht die Anzahlung nicht in einer Geldzahlung, sondern wird als Anzahlung eine sonstige Leistung oder einer Lieferung vereinbart (Tausch oder tauschähnlicher Umsatz), entsteht die Umsatzsteuer, sobald dem Unternehmer der Wert der Anzahlung wirtschaftlich zufließt, so das BMF-Schreiben vom 15.4.2011.
Das Bundesfinanzministerium ändert mit seinem Schreiben seine bisherige Rechtsauffassung und somit Abschnitt 23.5 Abs. 2 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses. Danach ist es für die Umsatzbesteuerung einer Anzahlung nicht erforderlich, dass die Leistung aus der Anzahlung bereits als ausgeführt gilt.
Beispiel: Der Betrieb erhält eine Anzahlung in Form einer sonstigen Leistung (Malerarbeiten). Die vereinbarte Leistung wird teilweise erbracht, aber noch nicht vollständig.
Folge: In diesem Fall liegt eine Anzahlung im Rahmen eines Tauschs vor. Für die Teilleistung wird Umsatzsteuer fällig.