Baurecht Übersicherung ablehnen

Auftrageber am Bau können sich vertraglich absichern, dass die Baufirma pünktlich und mängelfrei arbeitet. Versucht jedoch der Auftraggeber, sich per Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) durch Bürgschaft und Zahlungseinbehalte doppelt zu schützen, ist das unwirksam, so der Bundesgerichtshof (Az. VII ZR 7/10).

Baurecht

Übersicherung ablehnen

Nach den AGB des Bauherrn hatte der Bauunternehmer eine kostenlose Bürgschaft für die vertragsgemäße Ausführung und zur Absicherung von Rückzahlungsansprüchen im Fall der Überzahlung zu stellen. Zusätzlich erlaubten die Klauseln dem Auftraggeber, die Abschlagsrechnungen nur zu 90 Prozent zu bezahlen.

Dazu der BGH: So viel Sicherheit benachteilige den Auftragnehmer einseitig. Eine Bürgschaft von zehn Prozent würde das Gericht akzeptieren, aber nicht zusammen mit dem Einbehalt.

Konsequenz: Der Auftraggeber steht jetzt ganz ohne Sicherheiten da. Es sei nämlich nicht Aufgabe des Gerichts zu entscheiden, welche Sicherheit wirksam bleiben solle. - hbk